Otto Schmidt Verlag


Regelsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste

Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Hotelier „Übernachtung mit Frühstück“ zu einem Pauschalpreis anbietet.

BFH v. 24.4.2013 – XI R 3/11

Die Klägerin (K) betrieb im Streitjahr 2010 ein Hotel, in dem ausschließlich „Übernachtungen mit Frühstück" angeboten wurden. Dafür war von den Gästen ein Pauschalpreis zu entrichten. K unterwarf ihre Umsätze an die Hotelgäste (Privatkunden) dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das FA besteuerte dagegen die - nach den Kalkulationen der K aus den Pauschalpreisen herausgerechneten - Frühstücksumsätze mit dem Regelsteuersatz von 19 %.
Die Revision der K war unbegründet, denn auch nach Ansicht des BFH unterliegen Frühstücksleistungen dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
Rechtslage: Nach § 12 Abs. 1 UStG beträgt der Regelsteuersatz 19 % der Bemessungsgrundlage. Die Steuer ermäßigt sich gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG u.a. für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält auf 7 %. Dies gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Überlassung der Hotelzimmer: Die entgeltliche Überlassung von Hotelzimmern stellt eine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen dar, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält.
Nicht unmittelbar der Vermietung dienende Leistungen: Die im Zusammenhang mit der Zimmervermietung von K erbrachten Frühstücksleistungen betrachtete der BFH jedoch als Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienten, denn Hotelzimmer können ohne Frühstück bewohnt werden und werden zum Teil auch ohne Frühstück angeboten und genutzt. Solche Leistungen unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz. Dies leitete der BFH aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ab. Nach Meinung des Gerichts ist die Steuerermäßigung auf reine Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistungen beschränkt und umfasst nicht (bloße) Nebenleistungen zur Vermietung, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Aus der genannten Regelung folgt damit ein Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen. Diese Rechtslage ist nach den weiteren Ausführungen des BFH aufgrund der Ermächtigung in Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 MwStSystRL unionsrechtskonform.
Gesichtspunkt der Nebenleistung: Im Urteilsfall war es ohne Belang, ob es sich bei den Frühstücksleistungen um Nebenleistungen handelte. Insoweit wies der Senat darauf hin, dass der Grundsatz, nach dem die (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, von dem - in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG enthaltenen - Aufteilungsgebot für einheitliche Leistungen verdrängt wird.
Pauschalpreis: Etwas anderes ergab sich auch nicht daraus, dass im Urteilsfall ein Pauschalpreis vereinbart worden war. Denn nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG sind Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch dann mit dem Regelsteuersatz zu besteuern, wenn sie mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Beraterhinweis: Indem der BFH von dem Bestehen eines Aufteilungsgebots ausgeht, folgt er der Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 12.16. Abs. 8 UStAE. Der Senat betrachtet § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG als eine „vom Gesetzgeber bewusst eng gehaltene Steuerermäßigung“. Nebenleistungen können nur dann mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG besteuert werden, wenn sie unmittelbar der Vermietung dienen. Zu diesen Nebenleistungen zählen Leistungen, die die Ausstattung der vermieteten Räumlichkeiten betreffen (z.B. Heizung, Strom und die Wasserversorgung; vgl. Birkenfeld in Birkenfeld/ Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 148a Rz. 144).
RA Hildegard Billig, Düsseldorf

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.12.2013 11:37

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