Otto Schmidt Verlag


Besteuerung der Bezüge während der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit

Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, sind regelmäßig keine Versorgungsbezüge. Sie sind kein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug, da diese Zahlungen gerade keinem Versorgungszweck dienen und dem Bezug damit nicht die Funktion eines (vorgezogenen) Ruhegehalts zukommt.

BFH v. 21.3.2013 – VI R 5/12

Der 1948 geborene Kläger (K) war vom 1.8.2004 bis zum 30.11.2013 als Beamter in Altersteilzeit nach dem Blockmodell nichtselbständig tätig. Im Streitjahr 2009 verrichtete er bis zum 31.3.2009 seinen Dienst mit der regelmäßigen Arbeitszeit, ab dem 1.4.2009 begann seine Freistellungsphase. Ab diesem Zeitpunkt war K bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2013 von der Dienstleistung vollständig freigestellt. K erklärte den auf den Zeitraum vom 1.4. bis 31.12.2009 entfallenden Teil der Bezüge als Versorgungsbezüge. Das FA und das FG qualifizierten die Einnahmen dagegen als laufenden Lohn und gewährten dementsprechend keinen Versorgungsfreibetrag.

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Versorgungsbezüge: Versorgungsbezüge sind u.a. solche Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften sind. Um derartige Zahlungen handelte es sich im Urteilsfall unstreitig nicht.

Gleichartiger Bezug: Für einen Bezug, der nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag vergleichbar ist, kann jedoch in gleicher Weise ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag berücksichtigt werden. Die Gleichartigkeit der Zuwendung ist nach dem insoweit vorgreiflichen Dienstrecht zu prüfen. Tatbestandsvoraussetzung ist hiernach, dass die Zahlung einem Versorgungszweck dient und ihr damit in gleicher Weise die Funktion eines (vorgezogenen) Ruhegehalts zukommt.

Versorgungszweck: In der Altersteilzeit erbrachte Bezüge erfüllen jedoch gerade keinen Versorgungszweck, da sie Entlohnung für die aktive Tätigkeit des Teilzeitbeschäftigten - also laufende Dienstbezüge - sind. Das wird besonders deutlich, wenn die Altersteilzeit statt durch Blockmodell durch Teilzeitbeschäftigung praktiziert wird, bei der der in Altersteilzeit tätige Beamte während der gesamten Altersteilzeitphase durchgängig die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erbringt und dafür auch nur die entsprechend geminderten Bezüge erhält. Daher sind beim Blockmodell in gleicher Weise die in der Altersteilzeit erbrachten Bezüge laufende Dienstbezüge, unabhängig davon, ob die Altersteilzeit in Form des Blockmodells oder in Form des Teilzeitmodells durchgeführt wird. Durch den Übergang von der Dienst- in die Freistellungsphase ändert sich daher die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der vom Dienstherrn im Blockmodell erbrachten Bezüge nicht.

Qualifikation der Bezüge: Die dienstrechtlichen Regelungen zu den Altersteilzeitmodellen vermögen daher auch nicht die grundlegende Qualifikation der beiderseitig geschuldeten Leistungen zu verändern. Sowohl bei den in der Dienstleistungsphase als auch bei den in der Freistellungsphase erhaltenen Dienstbezügen handelt es sich daher um laufenden Arbeitslohn und nicht um Versorgungsbezüge.

Dienstverpflichtung: Die Qualifikation der Bezüge ist im Übrigen auch unabhängig von der Dienstverpflichtung. Entscheidend ist nicht die Entbindung von den amtlichen Verpflichtungen an sich, sondern der Rechtsgrund der Entbindung, der beim Ruhegehalt im Erreichen der Altersgrenze liegt. Die im Rahmen der Freistellungsphase im Altersteilzeitmodell gezahlten Bezüge sind aber regelmäßig noch vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund des aktiven Dienstverhältnisses geleistet worden.

Beraterhinweis: Für in der Freistellungsphase im Rahmen eines Altersteilzeit-Blockmodells erhaltene Bezüge können weder der Versorgungsfreibetrag noch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch genommen werden. Jedoch kann bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit der Arbeitnehmer-Pauschbetrags i.H.v. 920 € gem. § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in Abzug gebracht werden und nicht nur der Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge i.H.v. 102 €, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.

Dipl.-Finw. Julia Schanko, Düsseldorf

Service: BFH v. 21.3.2013 – VI R 5/12

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.07.2013 13:20

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