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Spenden ins Ausland: erforderliche Nachweise

Spenden an im Ausland ansässige gemeinnützige Organisationen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Spendenempfänger die deutschen gemeinnützlichkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt und der Spender dies gegenüber dem für ihn zuständigen FA durch Vorlage geeigneter Belege nachweist.

FG Düsseldorf v. 14.1.2013 – 11 K 2439/10 E, Az. des BFH: X R 7/13

Im Entscheidungsfall hatte der Kläger (K) den Spendenabzug i.H.v. 15.000 € für eine in Spanien ansässige Stiftung in seiner Einkommensteuererklärung begehrt. Das beklagte FA versagte den Abzug der Spende, da diesem keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des ausländischen Spendenempfängers vorlagen und es daher die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht prüfen könne. Das FG hat die Klage abgewiesen, da es sowohl an den Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG als auch an einem den gesetzlichen Anforderungen genügenden Zuwendungsnachweises fehle.

Hintergrund: Nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG können Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 AO in bestimmter Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei einer Auslandsspende muss die Zuwendung gem. § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat ansässig ist, geleistet werden. Ferner muss der Staat Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leisten (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG) und der Zuwendungsempfänger muss nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 KStG steuerbefreit sein.

Kein ausreichender Nachweis: Nach Ansicht des FG Düsseldorf kann eine Spende nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Empfänger nach seiner Satzung oder seinem Stiftungsgeschäft und aufgrund seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

Wenngleich die empfangende Körperschaft in einem EU-Mitgliedstaat (Spanien) belegen ist, der zudem Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet, hat K nicht nachgewiesen, dass die Zuwendungsempfängerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn diese inländische Einkünfte erzielen würde.

Formelle Satzungsmäßigkeit: Nach Ansicht des FG sei die sog. formelle Satzungsmäßigkeit auch bei ausländischen Körperschaften Voraussetzung für den Spendenabzug. Die vorgelegte Satzung erfülle aber die Vorgaben des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts nicht. Sie weise u.a. keine konkreten Bestimmungen zur Selbstlosigkeit der Stiftung gem. § 55 AO auf. Die Selbstlosigkeit ist jedoch unmittelbarer Bestandteil der Definition der Gemeinnützigkeit und der Mildtätigkeit. Ferner schrieb die Satzung keine hinreichende Vermögensbindung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO vor. Des Weiteren hat K nicht nachgewiesen, dass die Stiftung nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient.

Keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Zuwendungsbestätigung: Schließlich habe die von der Spendenempfängerin ausgestellte Spendenbescheinigung nicht den notwendigen Passus enthalten, dass die Zuwendungsempfängerin die Spende nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet (vgl. § 50 Abs. 1, 4 EStDV). Davon könne auch bei ausländischen Körperschaften nicht abgesehen werden.

Beraterhinweis: Der Gesetzgeber hatte zwar den Anwendungsbereich des § 10b EStG mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010 als Reaktion auf die EuGH-Entscheidung vom 27.1.2009 (EuGH v. 27.1.2009 – Rs. C-318/07, Persche, FR 2009, 230) dahingehend erweitert, dass Spenden ins EU-/EWR-Ausland steuerlich geltend gemacht werden können. § 10b EStG a.F. verstieß insoweit gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.

Die Besprechungsentscheidung zeigt aber, dass – trotz der Anpassung der Regelung des § 10b EStG an europarechtliche Vorgaben – die steuerliche Geltendmachung bzw. Anerkennung von Spenden ins Ausland aufgrund der damit verbundenen hohen Nachweisanforderungen in der Durchführung sehr schwierig ist. Dies liegt insbesondere daran, dass § 10b Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG an das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht anknüpft. Die Finanzverwaltung hat mit einem Anwendungsschreiben vom 16.5.2011 (BMF v. 16.5.2011 – VI C 4 –S 2223/07/0005:008) die Nachweismodalitäten für Direktspenden in das europäische Ausland geregelt. Danach hat der inländische Spender gegenüber dem für ihn zuständigen FA durch Vorlage geeigneter Belege - insbesondere Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die Vereinnahmung und Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung, Vorstandsprotokolle - den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Bescheinigungen über Zuwendungen von nicht im Inland steuerpflichtigen Organisationen reichen als alleiniger Nachweis nicht aus. 

Die von der Finanzverwaltung geforderten Nachweise werden für den Spender bzw. dessen steuerlichen Berater nur mit erheblichen Aufwand erbracht werden können, was gerade bei kleineren Spenden in keinem Verhältnis zur Steuerersparnis stehen wird. Ob diese von der Finanzverwaltung verlangten – in der Literatur zum Teil kritisch betrachteten – Nachweise über den europarechtlich zulässigen Rahmen hinausgehen, brauchte das FG vorliegend nicht entscheiden. Schließlich ist bei Spenden ins Ausland zu beachten, dass Zuwendungen an Organisationen in Drittstaaten, wie z.B. die Schweiz, vom Spendenabzug gem. § 10b Abs. 1 EStG ganz ausgeschlossen sind. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 7/13 anhängig. Gleich gelagerte Fälle sollten durch Einlegen eines Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offen gehalten werden.

RA/FStR Tarek-Dominic Stumpe, LL.M. (tax), Kanzlei Feldmeier & Thesing, Münster

Service: FG Düsseldorf v. 14.1.2013 – 11 K 2439/10 E

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.04.2013 16:09

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