Otto Schmidt Verlag


Heft 17-18 / 2011

Rechtsprechung

  • BFH v. 5.5.2011 - IV R 48/08, Gewinnerzielungsabsicht bei landwirtschaftlichem Kleinbetrieb, StBW 2011, 769-770
  • BFH v. 5.5.2011 - IV R 32/07, Ansammlung und Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen, StBW 2011, 770
  • BFH v. 4.5.2011 - II R 51/09, Gewerblich geprägte Personengesellschaft kein Unternehmen i.S.d. DBA-Schweiz, StBW 2011, 771-772
  • BFH v. 26.1.2011 - VIII R 14/10, Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen, StBW 2011, 772-773
  • BFH v. 26.1.2011 - IX R 24/10, Zahlungen zur Ablösung eines Erbbaurechts, StBW 2011, 773-774
  • BFH v. 12.5.2011 - VI R 37/10, Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte als agB, StBW 2011, 774-775
  • BFH v. 9.6.2011 - III R 28/09, Kosten der auswärtigen Unterbringung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf?, StBW 2011, 775-777
  • BFH v. 21.7.2011 - II R 52/10, Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags, StBW 2011, 777-779
  • FG Sachsen v. 6.4.2011 - 2 K 1522/10, Aufwendungen für Fremdsprachenkenntnisse als Kinderbetreuungskosten, StBW 2011, 779-780
  • BFH v. 23.5.2011 - III B 211/10, Andere Veranlagungsform im Rahmen eines Änderungsbescheids, StBW 2011, 780-781
  • BFH v. 14.3.2011 - I R 23/10, Vergütungen eines Delegierten einer Schweizer AG sind in der Schweiz steuerpfl., StBW 2011, 781-782
  • BFH v. 30.3.2011 - XI R 19/10, Verkauf von Zahlungsansprüchen nach GAP-Reform, StBW 2011, 782-783
  • BFH v. 4.5.2011 - II B 151/10, Keine AdV bei Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten, StBW 2011, 783-784
  • BFH v. 23.3.2011 - II R 33/09, Grundstückserwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung, StBW 2011, 784-786
  • BFH v. 16.2.2011 - II R 48/08, Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, StBW 2011, 786-788
  • BFH v. 30.3.2011 - I R 41/10, Ablaufhemmung bei Außenprüfung, StBW 2011, 788-790
  • BFH v. 5.5.2011 - V R 39/10, Kein Erlass von Nachzahlungszinsen nach verzögerter Option zur USt, StBW 2011, 790-791
  • BFH v. 17.5.2011 - VII R 47/10, Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank mit Steuerberaterberuf unvereinbar, StBW 2011, 791-792


Nachrichten


“Kulturförderabgabe” rechtmäßig
, StBW 2011, 792-793

Das VG Köln hat mit einem am 20.7.2011 den Beteiligten bekannt gegebenen Urteil vom 6.7.2011 (VG Köln v. 20.7.2011 – 24 K 6736/10) entschieden, dass die von der Stadt Köln erhobene sog. “Kulturförderabgabe” dem Grunde nach rechtmäßig ist.


GrESt: NRW erhöht Steuersatz von 3,5 auf 5 %
, StBW 2011, 793

Zum 1.10.2011 wird die GrESt in NRW von 3,5 auf 5 % erhöht.


BDL hält zumutbare Belastung teilweise für verfassungswidrig
, StBW 2011, 793

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) hält die sog. zumutbare Belastung teilweise für verfassungswidrig und empfiehlt, Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Krankheitskosten (wie z.B. Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Medikamenten, Eigenanteil für Zahnersatz usw.) müssten vollständig – ohne Reduzierung um die sog. zumutbare Belastung – als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.


Jahresergebnis der steuerlichen Betriebsprüfung für das Jahr 2010
, StBW 2011, 793

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Betriebsprüfungen im Jahr 2010 zu Mehrsteuern und Zinsen von rund 16,8 Mrd. € geführt.


Beiträge


Schöngart, Wolfgang / Kappelhoff, Dagmar
, Kommunale Steuern, StBW 2011, 794-796

Gemeinden haben ein beschränktes Steuerfindungsrecht, das es ihnen erlaubt, sich selbst neue, eigene Steuerquellen zu erschließen – sie dürfen neue Steuern “erfinden”. Rechtlich zulässig ist die Schaffung neuer kommunaler Steuern nur für Verbrauch- und Aufwandsteuern mit örtlichem Bezug, soweit diese nicht mit anderen gleichartigen Abgaben und Regelungen – z.B. bereits bestehende Bundes- oder Landessteuern oder EU-Richtlinien – in Konkurrenz treten. Zur näheren Ausgestaltung des rechtlichen Rahmens zur Erhebung von Kommunalabgaben haben die Länder Kommunalabgabengesetze erlassen. Auch für Gemeindesteuern gilt der Steuerbegriff nach § 3 Abs. 1 AO. Danach erfüllen Steuern einerseits einen Fiskalzweck, weil sie zur Erzielung von Einnahmen für das jeweilige öffentlich-rechtliche Gemeinwesen bestimmt sind. Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Halbs. AO muss die Erzielung von Einnahmen nicht Hauptzweck sein, d.h. Steuern dürfen auch zu politischen Lenkungszwecken erhoben werden, was auch auf kommunaler Ebene grundsätzlich zulässig ist. Als ordnungspolitische Lenkungssteuern gelten z.B. die Vergnügungssteuer und die Hundesteuer. Zu den klassischen bzw. inzwischen etablierten kommunalen Steuern gehören insb. die Hundesteuer, die Jagdsteuer, die Zweitwohnsitzsteuer, die Vergnügungssteuer und die Schankerlaubnissteuer.


Meurer, Thomas
, Der Umsatzsteueranwendungserlass – Änderungen seit dem 1.10.2010, StBW 2011, 796-804

Das BMF hat den UStAE mit Schreiben vom 1.10.2010 bekanntgegeben und die UStR 2008 mit Wirkung vom 1.11.2010 aufgehoben (BMF v. 1.10.2010, BStBl. I 2010, 846). Bei dem bisherigen Verfahren, alle drei bis vier Jahre allgemeine Verwaltungsanweisungen in Form von UStR herauszugeben, war es nicht möglich, die Verwaltungsauffassung ständig an die zunehmend rasche Rechtsentwicklung anzupassen. Der UStAE wird durch BMF-Schreiben ergänzt bzw. geändert, mit denen auch die Rechtsprechung von EuGH und BFH übernommen wird. Neben dem UStAE gibt es weiterhin allgemeine Verwaltungsanweisungen, die nicht in den UStAE aufgenommen werden (z.B. Bekanntgabe von Vordruckmustern, Umrechnungskurse). Seit Einführung des UStAE wurde dieser bisher 33-mal angepasst (Stand 23.8.2011). Der Beitrag gibt einen Überblick über die seit dem 1.10.2010 ergangenen BMF-Schreiben.


Damaschke, Wolfgang
, Die umsatzsteuerliche Organschaft aus ertragsteuerlicher Sicht, StBW 2011, 804-805

In seiner Entscheidung vom 20.10.2010 hat der VIII. Senat die umsatzsteuerliche Qualifizierung eines GmbH – Gesellschafters als “selbständig” auch für die Ertragsteuer übernommen. Damit einhergehend ist die Eigenschaft von GmbH – Anteilen als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen vorzunehmen. Hieraus kann sich – gewollt oder ungewollt – eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer und “seiner” GmbH ergeben.


Rechtsprechung

  • BAG v. 9.6.2011 - 6 AZR 687/09, Zusammenlebende Ehegatten als Empfangsboten, StBW 2011, 806-807
  • BGH v. 22.3.2011 - II ZR 206/09, Anspruch eines GbR-Ges. auf Rechnungsabschluss gegen Mitgesellschafter, StBW 2011, 807-808
  • BGH v. 10.5.2011 - II ZR 227/09, Verjährung der Haftung des GbR-Gesellschafters für Fehlbeträge, StBW 2011, 808-809


Nachrichten


EU-Fonds: Höhere Kofinanzierungssätze
, StBW 2011, 809

Die Europäische Kommission hat sich am 1.8.2011 auf Maßnahmen verständigt, die einigen der wirtschaftlich am stärksten angeschlagenen EU-Länder dabei helfen sollen, wieder auf die Beine zu kommen.


Beiträge


Werner, Rüdiger
, Die Einheits-GmbH & Co. KG, StBW 2011, 810-816

Die GmbH & Co. KG in der Form der Einheitsgesellschaft ist ein gesellschaftsrechtliches Standardinstrument. Versteht man unter einer GmbH & Co. KG grundsätzlich eine KG, als deren einzige persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH fungiert, so besteht die Besonderheit der Einheits-GmbH & Co. KG darin, dass die Anteile an der Komplementär-GmbH in diesem Fall von der GmbH & Co. KG gehalten werden. Die Einheits-GmbH & Co. KG ist die wohl konsequenteste Antwort der Kautelarjurisprudenz auf die durch die Rechtsform der GmbH & Co. KG aufgeworfene Gestaltungsaufgabe, eine Kapital- mit einer Personengesellschaft zu verbinden. Ob die Einheits-GmbH & Co. KG tatsächlich zur Lösung dieses Problems beiträgt ist jedoch nach wie vor umstritten. Ist sie für die einen die “am konsequentesten zu Ende gedachte Erscheinungsform der GmbH & Co. KG” (Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG. 11. Aufl. 2010, § 9 Rz. 75), so sehen andere in ihr “ein kautelarjuristisches Akrobatenstück” (Westermann in FS 50 Jahre BGH, Band II, 2000, S. 271), bei dem “die Phantasie der Kautelarjuristen mit den Gestaltungsformen durchgegangen ist” (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, S. 1637). Wie sich die mit der Einheits-GmbH & Co. KG verbundenen Probleme praktisch lösen lassen ist Gegenstand dieses Beitrags.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.12.2011 14:18

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