Otto Schmidt Verlag


Aktuell im EStB

Fahrräder im Betriebsvermögen – Überlassung an Arbeitnehmende und Nutzung durch Selbständige (Brunckhorst, EStB 2024, 65)

Fahrräder stellen eine umweltfreundliche Alternative zu Automobilen dar und gewinnen bei Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden an Beliebtheit. Unternehmen können Arbeitnehmenden Fahrräder als zusätzlichen Baustein der Vergütung überlassen. Das dient auch dem Ziel, neue Arbeitnehmende zu werben und an den Betrieb zu binden. In dem Beitrag werden verkehrsrechtliche Grundlagen zu Fahrrädern, Pedelecs und S-Pedelecs veranschaulicht und im Anschluss daran die ertragsteuerlichen Auswirkungen des Überlassens eines Fahrrads durch Arbeitgebende an Arbeitnehmende erörtert. Die ertragsteuerlichen Konsequenzen einer betrieblichen und privaten Nutzung durch Selbständige werden ebenfalls dargestellt. Abschließend folgen Hinweise zur Umsatz- und Gewerbesteuer.


1. Begrifflichkeiten

2. Ertragsteuerliche Beurteilung des Überlassens bei Arbeitgebenden

a) Kaufvertrag

b) Leasingvertrag

3. Ertragsteuerliche Beurteilung des Überlassens bei Arbeitnehmenden

a) Einnahmen

b) Werbungskosten

4. Beurteilung der betrieblichen und privaten Nutzung bei Selbständigen

a) Fahrrad im BV

aa) Zurechnung

bb) Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte

cc) Beispiel

dd) Abwandlung

b) Fahrrad im PV

5. Umsatzsteuerliche Aspekte

6. Gewerbesteuerliche Aspekte

7. Zusammenfassung


1. Begrifflichkeiten

Als Kraftfahrzeuge i.S.d. Straßenverkehrsgesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden (§ 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz – StVG). Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird.

Beachten Sie: Das gilt auch dann, wenn die Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge in diesem Sinne sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden (§ 1 Abs. 3 StVG).

Rechtsverordnungen: Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr zu erlassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 StVG).

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) regeln formale und technische Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen. Sie erläutern auch Begriffe:

Fahrrad: Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird (§ 63a Abs. 1 StVZO).

Pedelec (Abkürzung für Pedal Electric Cycle): Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Beachten Sie: Die Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb – Anfahr- oder Schiebehilfe – verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (§ 63a Abs. 2 StVZO).

S-Pedelec (Abkürzung für Speed – Pedal Electric Cycle): Ein S-Pedelec ist als Kleinkraftrad einzustufen: zweirädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Elektromotor mit einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (§ 6 Abs. 1 StVG i.V.m. § 2 Nr. 11 Buchst. a FZV). Es ist als Kraftfahrzeug einzuordnen.

Beachten Sie: Der Begriff des Fahrrads umfasst in den nachfolgenden Betrachtungen sowohl Fahrräder als auch Pedelecs als Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne.

2. Ertragsteuerliche Beurteilung des Überlassens bei Arbeitgebenden

Die Art und Weise des Überlassens ist vom Einzelfall abhängig. Arbeitgebende können das Fahrrad entweder kaufen oder leasen und dann an Arbeitnehmende überlassen.

a) Kaufvertrag

Arbeitgebende können Fahrräder erwerben und Arbeitnehmenden zur Verfügung stellen. Das Fahrrad stellt dann beim Unternehmen (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.02.2024 15:49
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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