Otto Schmidt Verlag



News Ertragsteuerrecht


Aktuell in der FR
Anteilseigner von Kapitalgesellschaften stehen bei einer Veräußerung ihrer Anteile vor der Frage, ob sie Gewinne der Gesellschaft noch ausschütten oder die Anteile mit den aufgelaufenen Gewinnen veräußern sollten. Dieser Beitrag untersucht die Steuerwirkungen einer Veräußerung mit Gewinnausschüttung im Vergleich zu einer Veräußerung ohne Gewinnausschüttung. Für Veräußerer, bei denen Dividenden der Abgeltungsteuer, Veräußerungsgewinne aber dem Teileinkünfteverfahren unterworfen sind, wirken unterschiedliche Steuerbefreiungen, Steuertarife und Progressionseffekte auf die Steuerbelastung ein. Durch Modellierung werden für solche Veräußerer die Bedingungen herausgearbeitet, unter denen die richtige Kombination aus Dividende und Veräußerungsgewinn zu relevanten Steuerersparnissen führt.

Kurzbesprechung
1. Im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Dies gilt auch für sogenannte Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist.

FG Münster v. 6.2.2024, 2 K 842/19 F
Eine Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat der EU hat, ist nicht Zwischengesellschaft für Einkünfte, für die nachgewiesen wurde, dass die Gesellschaft insoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Staat nachgeht. Hinsichtlich der – im Gesetz nicht definierten – Anforderungen an eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit sind nach Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6290, S. 92) in Anlehnung an die Ausführungen des EuGH in der Rs. C-196/04 (Cadbury Schweppes) gewisse Kriterien relevant.

FG Münster v. 24.1.2024 - 12 K 357/18 F
Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 6e EStG, der Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten qualifiziert, gilt, dass die Anwendung auf abgeschlossene Veranlagungszeiträume eine verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung darstellt.

FG Hamburg v. 19.10.2023 - 1 K 97/22
Die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners sind keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter. Sie stellen auch keine außergewöhnliche Belastung dar.

Aus dem Heft
Kryptowährungen und Non-Fungible-Token (NFTs) sind im Mainstream angekommen. Von den Rekord-Kurssteigerungen des Bitcoins und anderer führender Kryptowährungen bis in das Jahr 2021 angelockt, investiert zwischenzeitlich eine Vielzahl „normaler“ Steuerpflichtiger. Zugleich existiert eine erhebliche Anzahl von High-Tradern und Anlegern der ersten Stunde. Die steuerlichen und technischen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Aufbereitung der Transaktionsdaten und deren Deklaration sind komplex – ebenso die sich anschließenden steuerlichen Fragestellungen. Ihnen soll – neben anderen Themenbereichen – in einer neuen Kompakt-Aufsatzreihe „Krypto 2 Go“ nachgegangen werden, deren vorliegender Auftaktbeitrag sich mit Grundsatzfragen beschäftigt.

Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21.2.2024 bestätigt.

FG Düsseldorf v. 14.2.2024 - 15 K 1557/22 E
Jedoch bezieht das – im Zeitpunkt des o. a. BFH-Urteils VIII R 54/12 noch nicht geltende - Gesetz in § 52 Abs. 28 Satz 16 Teilsatz 3 EStG nunmehr, für Veräußerungen nach dem 31.12.2008, Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG auch dann ein, wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint – was, entsprechend der Gründe des obigen BFH-Urteils, bei den streitgegenständlichen Par-Schuldverschreibungen der Fall ist. Da die steuerlichen Fragen zu einem nach dem 31.12.2008 erfolgten Zwangsumtausch von vor dem 1.1.2009 erworbenen / umgetauschten Anleihen, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht entschieden sind, wurde die Revision zugelassen.

FG München v. 8.12.2023, 8 K 1534/23
Was als Abschluss der energetischen Maßnahme zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber im EStG nicht definiert. Hierunter versteht man, dass eine energetische Maßnahme erst dann i.S.v. § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG als abgeschlossen, wenn nicht nur die Leistung vollständig – nicht nur in Teilbereichen – erbracht ist, sondern der Steuerpflichtige auch eine Rechnung (Schlussrechnung, keine Rechnung über Teilleistungen) erhalten hat und der gesamte Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers einbezahlt worden ist.

Aktuell im EStB
Lange Zeit sah es so aus, als ob durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) keine Änderungen des 5. VermBG erfolgen würden. Der Referentenentwurf sah zwar bedeutsame Änderungen des 5. VermBG vor, diese wurden allerdings nicht in den Regierungsentwurf übernommen. Die finale Fassung des ZuFinG enthält nun überraschenderweise doch einige Änderungen des 5. VermBG, welche im Beitrag vorgestellt und eingeordnet werden sollen.

FG Düsseldorf v. 21.12.2023, 14 K 1546/22 G
Die Veräußerung einer Teilfläche sowie die damit zusammenhängenden Abbruch- und Erschließungsarbeiten können das Ausschließlichkeitsgebot bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen verletzen. Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bleibt insofern versagt.

Aktuell im EStB
Fahrräder stellen eine umweltfreundliche Alternative zu Automobilen dar und gewinnen bei Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden an Beliebtheit. Unternehmen können Arbeitnehmenden Fahrräder als zusätzlichen Baustein der Vergütung überlassen. Das dient auch dem Ziel, neue Arbeitnehmende zu werben und an den Betrieb zu binden. In dem Beitrag werden verkehrsrechtliche Grundlagen zu Fahrrädern, Pedelecs und S-Pedelecs veranschaulicht und im Anschluss daran die ertragsteuerlichen Auswirkungen des Überlassens eines Fahrrads durch Arbeitgebende an Arbeitnehmende erörtert. Die ertragsteuerlichen Konsequenzen einer betrieblichen und privaten Nutzung durch Selbständige werden ebenfalls dargestellt. Abschließend folgen Hinweise zur Umsatz- und Gewerbesteuer.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 23.2.2024 hat die Finanzverwaltung den geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer für 2024, den Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 sowie den Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2024 (Anwendung ab dem 1.4.2024) bekannt gemacht.

FG Niedersachsen v. 13.11.2023 - 3 K 11195/21
Das FG Niedersachsen hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Influcencerin Aufwendungen für Kleidung und Accessoires steuerlich geltend machen kann. Das FG verneinte dies, da bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich sei. Dabei komme es auch nicht darauf an, wie die Klägerin die Gegenstände konkret genutzt hat.

Nach intensiven politischen Auseinandersetzungen zwischen Bund und Ländern hat der Bundestag am Freitag, 23.2.2024, das sog. Wachstumschancengesetz ohne die Klimaschutz-Investitionsprämie beschlossen. Das Vermittlungsergebnis sieht auch Änderungen bei der Besteuerung von Renten und weiterer Regelungen im Einkommensteuerrecht im Vergleich zum ursprünglichen Beschluss des Bundestages vor. Das gilt auch für das Umsatzsteuerrecht.

LG Lübeck v. 11.1.2024 - 15 O 72/23
Manche Steuerermäßigungen können nur einmal im Leben geltend gemacht werden und sind dann für später verbraucht. Über diese Gefahr muss ein Steuerberater aufklären, auch wenn es dazu noch keine Gerichtsentscheidung gibt, entschied das LG Lübeck und gab einer Klage auf Schadensersatz iHv 220.000 € statt.

BSG v. 22.2.2024 - B 5 R 3/23 R
Ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 6.2.2024 hat die Finanzverwaltung die Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung aktualisiert.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 13.2.2024 hat die Finanzverwaltung die Regelungen des BMF-Schreibens v. 23.5.2022 – IV C 1 – S 2401/19/10001 :006, BStBl I 2022, 860 hinsichtlich der Anwendungsregelung ergänzt und die Muster II und III neu gefasst.

BVerfG v. 18.12.2023 - 2 BvL 7/16
Das BVerfG hat vorliegend die Unzulässigkeit einer Richtervorlage festgestellt betreffend die Frage, ob eine Anwendung des § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift festsetzungsverjährte Einkommensteuerfestsetzungen verfassungskonform ist. § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG ermöglicht die nachträgliche Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttungen einer Körperschaft bei der bereits festgesetzten Einkommensteuer des begünstigten Gesellschafters. Ausgehend von der Auffassung des vorlegenden Finanzgerichts, dass die Anwendung des § 32a KStG auf im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits festsetzungsverjährte Einkommensteuerfestsetzungen eine nicht gerechtfertigte echte Rückwirkung begründet, liegt eine verfassungskonforme Auslegung nahe.

FG Hamburg v. 9.11.2023 - 6 K 228/20
Die Rückforderung von angerechneter Kapitalertragsteuer im „Cum/ex-Verfahren“ ist rechtmäßig, entschied das FG Hamburg. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

FG Hamburg v. 9.11.2023 - 6 K 228/20
Die Rücknahme der Anrechnung von Kapitalertragsteuer wegen arglistiger Täuschung (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 AO) kann auch dann erfolgen, wenn ein Dritter die Täuschung begangen hat. Dieser Umstand ist allerdings bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Wenn der Begünstigte einer Anrechnung von Kapitalertragsteuer die Unrichtigkeit seiner Angaben und/oder die Rechtswidrigkeit der Anrechnungsverfügung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, ist das Ermessen bei einer Rücknahme der Anrechnungsverfügung (§ 130 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AO) intendiert. Beim Vorliegen von mehreren Rücknahmegründen verstärkt sich das Interesse des Staates an der Rücknahme und damit der Herstellung der materiellen Gerechtigkeit.

Aktuell in der Ubg
Dieser Beitrag widmet sich dem im Juni 2023 veröffentlichten BMF-Diskussionsentwurf für ein Grunderwerbsteuer-Novellierungsgesetz. Dazu werden neben einer grundlegenden Darstellung der Notwendigkeit einer Reform die Zielsetzungen sowie geplanten Maßnahmen des Entwurfs aufgezeigt, bevor der neue Anteilsvereinigungstatbestand nach § 1a GrEStNG-E einer grundlegenden Analyse unterzogen wird.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 28.12.2023 hat di Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben v 24.5.2017 – IV C 3 - S 2221/16/10001 :004, BStBl I 2017, 820 erneut punktuell - hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen - geändert.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 22.1.2024 hat die Finanzverwaltung das ab 2023 anzuwendende Verfahren zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen erläutert.

Aktuell in der Ubg
Dieser Beitrag analysiert insbesondere den aktuellen Beschluss des BFH vom 22.3.2023 – XI R 45/19 zur Zinsschranke und damit zur steuerlichen Behandlung von Kreditnebenkosten am konkreten Beispiel einer „arrangement fee“ und setzt es in den Kontext früherer BFH-Urteile. Autorenseitig wurde die Entscheidung mit Spannung erwartet. Ob sie die Erwartungen erfüllt hat, wird ebenfalls dargelegt.

FG Münster v. 15.12.2023, 12 K 1324/21 E
Ein nicht durch den Lohnsteuerabzug gedeckter Steuerbetrag, der nach Ausübung des Wahlrechts zur Einzelveranlagung von Ehegatten durch den Insolvenzverwalter entstanden ist, stellt keine Masseverbindlichkeit dar. Allerdings wurde die Revision nach Maßgabe von § 115 Abs. 2 FGO zugelassen, um eine weitere höchstrichterliche Klärung zu den (Änderungs-)Möglichkeiten und zu den Folgen der Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch den Insolvenzverwalter zu ermöglichen.

FG Köln v. 13.7.2023, 1 K 1783/18
Die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) können in Höhe ihrer Haftungseinlage Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter der KGaA übertragen und somit eine sofortige Versteuerung vermeiden. Sie sind aufgrund ihrer Haftungseinlage wie Mitunternehmer zu behandeln. Dies schließt die Möglichkeit der erfolgsneutralen Übertragung einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG ein.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 18.12.2023 hat die Finanzverwaltung die seit 2021 unverändert bestehende Ländergruppeneinteilung ab 1.1.2024 angepasst.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 7.12.2023 hat die Finanzverwaltung zur Bewertung von unentgeltlich oder verbilligt abgegebenen Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2024 Stellung genommen.

Aktuell in der FR
Die sog. Lizenzschrankenregelung des § 4j EStG führte ein grundsätzliches Abzugsverbot von Lizenzaufwendungen in den Fällen ein, in denen diese auf Seiten des Lizenzgebers infolge einer dem § 4j Abs. 2 EStG entsprechenden Präferenzregelung niedrig besteuert werden und jener eine dem Lizenznehmer nahestehende Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG ist. Die zahlreichen, zum Teil evidenten verfassungsrechtlichen Probleme dieser Regelung werden im folgenden Beitrag diskutiert.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 24.11.2023 hat die Finanzverwaltung die Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2024 bekannt gegeben.

FG Köln v. 14.12.2023 - 9 K 2507/20 u.a.
Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze i.H.v. 1.224 € abgeschafft hat, hat er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Zahlungen i.H.v. 50.000 € bzw. rd. 1,3 Mio. € überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden kann.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 21.11.2023 hat die Finanzverwaltung die ab 1.1.2024 geltenden Pauschbeträge bekannt gemacht.

Ländererlasse
Mit gleich lautenden Erlassen v. 16.10.2023 haben die obersten Finanzbehörden der Länder vor dem Hintergrund aktuell ergangener BFH–Rechtsprechung zur Zurechnung von Grundstücken für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a–3a GrEStG umfassend Stellung genommen.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 6.11.2023 hat die Finanzverwaltung zu Einzelfragen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen und zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c EStG Stellung genommen.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 7.11.2023 hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben v. 15.8.2019 (BStBl. I 2019, 875) punktuell aktualisiert.

Ländererlasse
Mit gleich lautenden Erlassen v. 13.11.2023 haben die obersten Finanzbehörden der Länder zur Zerlegung bei Batteriegroßspeicheranlagen zur Speicherung von Wind- und Solarenergie Stellung genommen.

FG Münster v. 24.10.2023 - 1 K 1990/22 E
Jedenfalls bei vorheriger Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts kommt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG für die Einmalauszahlung einer Rente nicht in Betracht.

BMF-Schreiben
Mit BMF-Schreiben v. 3.11.2023 hat die Finanzverwaltung die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2024 bekannt gemacht.