Otto Schmidt Verlag


BSG v. 22.2.2024 - B 5 R 3/23 R

Steuerlicher Verlustvortrag bei Witweneinkommen nicht zu berücksichtigen

Ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Verlustvortrag nach § 10d EStG bei der Anrechnung von Arbeitseinkommen auf eine Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist.

Die 1952 geborene Klägerin bezieht seit Januar 1992 eine Witwenrente vom beklagten Rentenversicherungsträger. Sie unterhält einen Gewerbebetrieb als Schaustellerin. In den Jahren 2007 bis 2016 erzielte sie positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das zuständige Finanzamt zog hiervon jeweils einen Verlustvortrag aus den negativen Einkünften in der Vergangenheit ab und setzte die Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2016 auf jeweils 0 € fest.

Die Beklagte, die 2017 Kenntnis von dieser selbstständigen Tätigkeit erlangte, berechnete die Witwenrente der Klägerin rückwirkend ab Januar 2007 neu und verlangte die Erstattung von über 12.600 €. Dabei rechnete sie das Einkommen der Klägerin ohne Berücksichtigung des Verlustvortrags auf die Hinterbliebenenrente an.

SG und LSG wiesen die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BSG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten ein Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG nicht einzubeziehen ist. Das BSG hält an seiner bisherigen Auffassung auch unter Geltung des zum 1.1.2002 eingeführten § 18a Abs. 2a SGB IV fest.

Die Vorschrift soll sicherstellen, dass für die Einkommensanrechnung grundsätzlich alle Arten von Arbeitseinkommen berücksichtigt werden. Das Außer-Acht-Lassen eines steuerlichen Verlustvortrags entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung. Diese dient als Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten nicht mehr geleistet wird. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird in einem bestimmten Umfang angerechnet, weil der Hinterbliebene sich dadurch ganz oder zumindest teilweise selbst unterhalten kann.

Abzustellen ist dabei auf das verfügbare Einkommen. Dass ein Hinterbliebener berechtigt ist, seine Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitraum zu mindern, indem er negative Einkünfte aus im Einzelfall weit zurückliegenden früheren Veranlagungszeiträumen in Abzug bringt, sagt nichts über seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.02.2024 12:31
Quelle: BSG PM Nr. 7 vom 22.2.2024

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