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Zum BMF-Diskussionsentwurf für ein Grunderwerbsteuer-Novellierungsgesetz (Kußmaul/Berens, Ubg 2024, 9)

Dieser Beitrag widmet sich dem im Juni 2023 veröffentlichten BMF-Diskussionsentwurf für ein Grunderwerbsteuer-Novellierungsgesetz. Dazu werden neben einer grundlegenden Darstellung der Notwendigkeit einer Reform die Zielsetzungen sowie geplanten Maßnahmen des Entwurfs aufgezeigt, bevor der neue Anteilsvereinigungstatbestand nach § 1a GrEStNG-E einer grundlegenden Analyse unterzogen wird.


I. Einleitung

II. Notwendigkeit einer Reform

III. Zielsetzungen und Maßnahmen des Entwurfs

IV. Instrumente der Gestaltungsverhinderung

1. Erwerbergruppe

2. Dienendes Interesse

V. Fazit


I. Einleitung

Begonnen hat alles mit dem im Frühjahr 2023 vom „Arbeitskreis Grunderwerbsteuer“ veröffentlichten Modernisierungsmodell für das Grunderwerbsteuerrecht (MoMo), das den Gestaltungen mittels sog. Share Deals einen endgültigen Riegel vorschieben sollte. Die in der Modellfassung enthaltenen Grundideen hat das BMF nun teilweise übernommen und im Juni 2023 in einem Diskussionsentwurf für ein Grunderwerbsteuer-Novellierungsgesetz (GrEStNG-E) veröffentlicht. Demzufolge sollen u.a. die derzeit in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG enthaltenen Ergänzungstatbestände ersatzlos gestrichen und durch einen neuen Anteilsvereinigungstatbestand in § 1a GrEStNG-E ersetzt werden.

Da die Anwendungsfragen rund um die Grunderwerbsteuer und insbesondere die hochgradig komplexen Ergänzungstatbestände in den vergangenen Jahren enorm an Bedeutung gewonnen haben, erscheint es kaum überraschend, dass die doch erst 2021 erfolgte Reform nun schon wieder hinterfragt und abgelöst werden soll. So nimmt dieser Beitrag den derzeitigen Entwurf zum Anlass, sich mit der Notwendigkeit einer neuen Reform zu befassen und zu untersuchen, inwiefern die geplante Neukonzeption ihre Ziele erfüllen und ihren Anwendern eine zukünftige Erleichterung verschaffen würde.

II. Notwendigkeit einer Reform

Die Grunderwerbsteuer und insbesondere die in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG normierten Ergänzungstatbestände haben sowohl die Praxis als auch die Wissenschaft in den vergangenen Jahren auf Trab gehalten. Der Fokus liegt dabei vor allen Dingen in der Handhabe und Besteuerung von sog. Share Deals, die auf den Anteilserwerb an einer Grundstücksgesellschaft abzielen. In der Vergangenheit konnten durch gezielte Anwendungen von Share Deals Grundstücksgesellschaften erworben werden, ohne Grunderwerbsteuer zahlen zu müssen, da die Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft zu keinem – für die Erhebung der Grunderwerbsteuer vorausgesetzten – Rechtsträgerwechsel führte. Dies hatte der Gesetzgeber zuletzt durch die im Jahr 2021 erfolgte Reform, die auch als sog. Share-Deal-Reform bekannt wurde, einzudämmen versucht. Der sich davon versprochene Erfolg blieb jedoch aus. So konnten auch die Reduzierung der Anteilsquote von 95 % auf 90 % sowie die Verlängerung der Haltefristen von fünf auf zehn bzw. 15 Jahre die bestehenden Gestaltungslücken nicht füllen. Zudem schaffte der Gesetzgeber mit dieser Reform neue Probleme, die u.a. die Verhältnisse zwischen den einzelnen Ergänzungstatbeständen sowie die zeitlich auseinanderfallenden Steuerentstehungszeitpunkte betreffen. Zuletzt sorgten jedoch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und die damit einhergehende Streichung des Konzepts der Gesamthand aus dem Gesetz für großes Aufsehen, da die im Grunderwerbsteuergesetz derzeit enthaltenen Begünstigungsregelungen gerade darauf abzielen.

III. Zielsetzungen und Maßnahmen des Entwurfs

Die Einführung des Grunderwerbsteuer-Novellierungsgesetzes wird damit begründet, dass (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.02.2024 13:50
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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