Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2024

Mit BMF-Schreiben v. 7.12.2023 hat die Finanzverwaltung zur Bewertung von unentgeltlich oder verbilligt abgegebenen Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2024 Stellung genommen.

BMF-Schreiben v. 7.12.2023 - IV C 5 - S 2334/19/10010 :005, DOK 2023/1160628

EStG § 8

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1.1.2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2024 sind durch die 14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 27.11.2023 (BGBl. I 2023 Nummer 328) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2024 gewährt werden,

  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro,
  • für ein Frühstück 2,17 Euro.


Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 Euro anzusetzen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.12.2023 14:27
Quelle: BMF online

zurück zur vorherigen Seite