BFH 24.6.2009, VIII R 13/07
Anschaffungskosten für Mitunternehmeranteile sind bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung zu erfassen

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen. Ein solcher entgeltlicher Erwerb liegt auch vor, wenn der bisherige Einzelinhaber seinen freiberuflichen Betrieb in eine neu gegründete GbR einbringt und der andere Gesellschafter für seinen zukünftigen Anteil an der Gesellschaft eine Zuzahlung in das Privatvermögen des ehemaligen Einzelinhabers erbringt.

Der Sachverhalt:
Der Beigeladene betrieb eine ärztliche Einzelpraxis. Mit Wirkung zum 1.1.1998 gründete er mit dem Kläger eine GbR zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung. Einnahmen und Ausgaben sollten hälftig geteilt und getragen werden. Der Beigeladene brachte vereinbarungsgemäß seine Einzelpraxis in die GbR ein. Zum Ausgleich für die Hälfte des Patientenstammes und der Praxisgegenstände zahlte der Kläger an den Beigeladenen 200.000 DM.

Die GbR ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. In ihrer Gewinnermittlung für das Streitjahr 1998 behandelte sie die vom Kläger an den Beigeladenen geleistete Ausgleichszahlung i.H.v. 50.000 DM als Anschaffungskosten auf Gegenstände der Praxiseinrichtung und i.H.v. 150.000 DM als Anschaffungskosten auf den Praxiswert. Die sich daraus ergebende AfA von 41.672 DM berücksichtigte sie als Betriebsausgabe im Gesamthandsbereich. I.Ü. führte die GbR die Buchwerte der vom Beigeladenen eingebrachten Gegenstände fort. Das Finanzamt rechnete davon abweichend die AfA auf die Praxiseinrichtung und den Praxiswert ursprünglich allein dem Kläger zu. Der dagegen vom Beigeladenen eingelegte Einspruch hatte Erfolg. In der Einspruchsentscheidung verteilte das Finanzamt die AfA gem. § 722 BGB auf die Beteiligten nach Kopfteilen.

Das FG gab hat der hiergegen gerichteten Klage - nach Beiladung des anderen Gesellschafters - statt und rechnete die AfA wiederum allein dem Kläger zu. Die Revision des Beigeladenen hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die AfA steht in voller Höhe dem Kläger zu, soweit sie darauf entfällt, dass er für seinen Mitunternehmeranteil einen über dem Buchwert liegenden Preis an den Beigeladenen bezahlt hat. Dasselbe gilt für die AfA auf den vom Kläger erworbenen originären Geschäftswert.

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung nach Maßgabe der Grundsätze über die Aufstellung von Ergänzungsbilanzen zu erfassen, wenn sie in der Bilanz der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können. Ein entgeltlicher Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung, der zur Aufstellung einer Ergänzungsbilanz führen kann, liegt aus der Sicht des Erwerbers auch vor, wenn der bisherige Einzelinhaber seinen freiberuflichen Betrieb in eine neu gegründete GbR einbringt und der andere Gesellschafter für seinen Anteil an der Gesellschaft eine Zuzahlung in das Privatvermögen des ehemaligen Einzelinhabers erbringt.

Der Kläger hat demnach seine Beteiligung an der GbR entgeltlich vom Beigeladenen erworben. Die dafür vom Kläger aufgewandten Anschaffungskosten von 200.000 DM überstiegen den anteiligen Buchwert der auf ihn entfallenden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Die vom Kläger getragenen Anschaffungskosten waren danach, soweit sie die anteiligen Buchwerte der auf ihn entfallenden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens überstiegen, nicht im Anlagenverzeichnis der Gesamthand zu erfassen, denn die GbR hatte die Praxiseinrichtung des Beigeladenen nicht erworben. Dieser Vorgang hat sich zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger abgespielt und war deshalb in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung zu Gunsten des Klägers zu erfassen. Dabei steht die AfA-Berechtigung im Streitfall allein dem Kläger zu, der die Anschaffungskosten getragen hat und für den die Mehrwerte in der Ergänzungsrechnung auszuweisen sind.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.11.2009, Quelle: BFH online
(peters - 16.11.2009 15:24:27)
 

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