Otto Schmidt Verlag


Aktuell im EStB

Aktualisiertes BMF-Schreiben zur Bauabzugsteuer (Gehm, EStB 2022, 391)

Das BMF hat mit Schreiben v. 19.7.2022 das Schreiben v. 27.12.2002 – ergänzt durch die Schreiben v. 4.9.2003 und v. 20.9.2004 – zur Bauabzugsteuer ersetzt. Die wesentlichen Änderungen – teilweise auf neuerer Rechtsprechung, teilweise auch auf gesetzlichen Änderungen beruhend – sollen in diesem Beitrag vorgestellt werden.


1. Begriff der Bauleistung

2. Leistender

3. Freistellungsbescheinigung

a) Formalia

b) Versagungsgründe

aa) Steuerrückstände

bb) Insolvenz des Leistungserbringers

c) Neugründer als Leistungserbringer

d) Kurzfristiges Tätigwerden im Inland

4. Absehen vom Steuerabzug bei Vermietung von nicht mehr als zwei Wohnungen (§ 48 Abs. 1 S. 2 EStG)

5. Einbehalten, Abführen und Anmeldung des Abzugsbetrages

6. Abrechnung mit dem Leistenden

7. Haftung (§ 48a Abs. 3 EStG)

a) Akzessorietät der Haftung

b) Ausschluss der Haftung

c) Durchsetzung der Haftung

8. Widerruf der Freistellungsbescheinigung

9. Zuständiges FA

10. Resümee


1. Begriff der Bauleistung

In Tz. 4 des BMF-Schreibens nimmt das BMF nunmehr auf die Definition des § 101 Abs. 2 S. 2 SGB III Bezug, was den Begriff der Bauleistung anbelangt; vorher war dies § 211 Abs. 1 S. 2 SGB III. Inhaltliche Änderungen sind damit allerdings nicht verbunden.

Darüber hinaus wird in Tz. 4 des BMF-Schreibens unter Bezugnahme auf den BFH klargestellt, dass der Begriff des Bauwerks auch Brücken, Straßen, Tunnel, Versorgungsleistungen und Windkraftanlagen, aber auch Freiland-Photovoltaikanlagen umfasst, denn auch

  • Scheinbestandteile i.S.d. § 95 BGB
  • und Betriebsvorrichtungen gem. § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG
  • sowie technische Anlagen


können hierunter fallen.

Auch die Installation einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäude stellt eine Bauleistung i.S.d. § 48 EStG dar (Tz. 4 des BMF-Schreibens). Der BFH hat diese Frage allerdings bisher unbeantwortet gelassen.

Beachten Sie: In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass ansonsten im Einkommensteuerrecht sogar dachintegrierte Photovoltaikanlagen (z.B. in Form von Solardachsteinen) wie selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter nach R 4.2. Abs. 3 S. 4 EStR zu behandeln sind.

Beraterhinweis Wird der Betreiber einer Photovoltaikanlage unternehmerisch i.S.d. § 2 UStG tätig, muss er (...)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.11.2022 11:23
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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