Otto Schmidt Verlag


BMF-Schreiben

Einführung einer Umsatzgrenze in § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG durch das Jahressteuergesetz 2020

Mit BMF-Schreiben v. 2.6.2022 hat die Finanzverwaltung zur Einführung einer Umsatzgrenze in § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG durch das Jahressteuergesetz 2020 Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

BMF-Schreiben v. 2.6.2022 - III C 2 - S 7410/19/10001 :016, DOK 2021/1028223

UStG § 24

Mit Artikel 11 Nummern 6 Buchstabe a und 7 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 2020, 3096) hat der Gesetzgeber in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG eine Umsatzgrenze i.H.v. 600.000 Euro eingefügt. Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG).

Sofern der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) für das gesamte Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 Euro betragen hat, sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG die Umsätze im laufenden Kalenderjahr zwingend nach der Regelbesteuerung zu versteuern. Hinsichtlich der Einführung der Umsatzgrenze in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG sind Verwaltungsregelungen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aufzunehmen. Daraufhin hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in 18.2 und 24.8 aktualisiert und Abschnitt 24.1a neu eingefügt.

Die Regelungen des BMF-Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 bewirkt werden. Das BMF-Schreiben vom 1. 12. 2009, BStBl. I S. 1611 wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 aufgehoben.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.06.2022 13:41
Quelle: BMF online

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