Otto Schmidt Verlag



Urteils.Analyse


Ordnet ein Unternehmer ein privat und unternehmerisch (gemischt)genutztes Gebäude in vollem Umfang seinem Unternehmen zu, kann er in vollem Umfang den Vorsteuerabzug aus den Bauerrichtungskosten in Anspruch nehmen und hat für den privat genutzten Gebäudeteil eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern (sog. Seeling-Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Neuregelung in § 15 Abs. 1b UStG).

Die Änderung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe in diesen Fällen dahingehend, dass ab dem 1.7.2004 10 % der Herstellungskosten des Gebäudes über einen Zeitraum von zehn Jahren zugrunde zu legen sind, ist unionsrechtskonform und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.


Kinder des Erblassers können ein vom Erblasser zu Wohnzwecken genutztes Familienheim steuerfrei erwerben, wenn sie innerhalb angemessener Zeit nach dem Erbfall die Absicht fassen, das Familienheim selbst für eigene Wohnzwecke zu nutzen und diese Absicht durch den Einzug auch tatsächlich umsetzen. Erwirbt ein Kind als Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses über seinen Erbteil hinaus das Alleineigentum an dem Familienheim, erhöht sich sein steuerbegünstigtes Vermögen unabhängig davon, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung zeitnah, d.h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt.

Hat das FA einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, kann gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 AO n.F. ein Einspruch mit einfacher E-Mail eingelegt werden, ohne dass diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss. § 87a Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO sind auf die Einlegung eines Einspruchs nicht anzuwenden.

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Gilt Art. 1 der Entscheidung des Rates v. 19.11.2004 (2004/817/EG), der Deutschland ermächtigt, abweichend von Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-RL Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der Mehrwertsteuer auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, (entsprechend seinem Wortlaut) nur für die in Art. 6 Abs. 2 der 6. EG-RL (Art. 26 MwStSystRL) geregelten Fälle oder darüber hinaus in sämtlichen Fällen, in denen ein Gegenstand oder eine Dienstleistung nur teilweise unternehmerisch genutzt wird?


Dient ein Insolvenzverfahren sowohl der Befriedigung von Verbindlichkeiten des zum Vorsteuerabzug berechtigten Unter­nehmers wie auch der Befriedigung von Privatverbindlichkeiten des Unternehmers, ist der Unternehmer aus der Leistung des Insolvenzverwalters grundsätzlich im Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten, die im Insol­venzverfahren jeweils als Insolvenz­forderungen geltend gemacht werden, zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt.


Die Steuerbefreiung der mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsätze nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung i.V.m. § 67 AO war hinsichtlich der 40%-Grenze unionsrechtskonform. 

Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt werden, sind auch dann eine steuerfreie Beihilfe zur Erziehung i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG, wenn die Betreuung über privatrechtliche Institutionen durch Verträge mit den Erziehungsstellen abgewickelt wird und im Rahmen dieser Vertragsbeziehungen die öffentlichen Mittel von den Institutionen an die Erzieher für die Aufnahme von ein bis zwei Pflegekindern ausgezahlt werden.

Die Auffassung der Verwaltung, bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern sei die Pflege regelmäßig nicht als erwerbsmäßig anzusehen und diene deshalb unmittelbar der Förderung der Erziehung i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG, ist nicht zu beanstanden. Privathaushalte der Erzieher sind keine Einrichtungen i.S.d. § 34 SGB VIII, für die keine steuerfreien Beihilfen i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG in Betracht kommen. Sonstige betreute Wohnformen i.S.d. § 34 SGB VIII sind nur gegeben, wenn sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten; dazu gehören nicht lediglich angemietete Wohnungen oder die bloße Überlassung von Wohnraum wie z.B. eines Zimmers im Haushalt der betreuenden Person.


Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verpflichten Einzelhändler, wie z.B. Apotheker, i.Rd. Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Verwendet ein Einzelhändler, der in seinem Betrieb im Allgemeinen Waren von geringem Wert an ihm nicht bekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkauft, eine PC-Kasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Verkäufen aufzeichnet und eine dauerhafte Speicherung ermöglicht, so sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Die Finanzverwaltung ist in diesem Fall nach § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Außenprüfung berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen.


Verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer lediglich zur Errichtung des Rohbaus und beauftragt der Erwerber Dritte mit den Ausbauarbeiten, setzt die Einbeziehung der hierfür aufgewendeten Kosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer voraus, dass die später mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirken und die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten.

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verpflichten Einzelhändler wie z.B. Apotheker, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Verwendet ein Einzelhändler, der in seinem Betrieb im allgemeinen Waren von geringem Wert an ihm nicht bekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkauft, eine PC‑Kasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Verkäufen aufzeichnet und eine dauerhafte Speicherung ermöglicht, so sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Die Finanzverwaltung ist in diesem Fall nach § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Außenprüfung berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen.

BFH v. 16. 12. 2014 - X R 42/13


Bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft mit drei Beteiligten (A, B und C) und zwei Lieferungen (A an B sowie B an C) setzt die erforderliche Zuordnung der (einen) innergemeinschaftlichen Beförderung oder Versendung des Gegenstands zu einer der beiden Lieferungen eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Feststellung voraus, ob der Ersterwerber (B) dem Zweiterwerber (C) die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat. Dabei kommt es auf die objektiven Umstände an; hiervon abweichende Absichtsbekundungen können im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes von Bedeutung sein.

Verbleiben nach der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung durch das FG, bei der insbesondere der Ersterwerber (B) zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden kann, nicht behebbare Zweifel daran, dass der Ersterwerber (B) dem Zweiterwerber (C) die Verfügungsmacht noch im Inland übertragen hat, ist die Warenbewegung der ersten Lieferung (A an B) zuzuordnen.


Eine Rechtsanwalts-GbR ist gewerblich tätig, soweit sie einem angestellten Rechtsanwalt die eigenverantwortliche Durchführung von Insolvenzverfahren überträgt. Ihre Einkünfte werden dadurch nicht insgesamt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu solchen aus Gewerbebetrieb umqualifiziert, wenn die Nettoumsatzerlöse aus dieser auf den Angestellten übertragenen Tätigkeit 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Gleiches gilt für eine in der Rechtsform einer GbR auftretende freiberufliche Gesangsgruppe, die auch den Verkauf von Merchandising-Artikeln betreibt. Dagegen führt die (gewerbliche) Vermittlung von Druckaufträgen gegen Provision durch eine Werbeagentur in der Rechtsform einer GbR zur Umqualifizierung ihrer im Übrigen ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit, wenn die Nettoumsatzerlöse aus den Provisionen 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft oder den Betrag von 24.500 € übersteigen.


Die allgemeine Steuervergünstigung des § 3 Nr. 4 GrEStG für Grundstückserwerbe durch den Ehegatten findet im Rahmen des § 6 GrEStG entsprechende Anwendung. Überträgt ein Gesamthänder einen Anteil am Vermögen der erwerbenden Gesamthand auf eine Kapitalgesellschaft, liegt darin eine Verminderung des Anteils i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG. Bei einer doppelstöckigen Gesamthandsgemeinschaft tritt eine Verminderung der Beteiligung des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG auch dann ein, wenn die Anteile der an der erwerbenden Gesamthand beteiligten anderen Gesamthand rechtsgeschäftlich oder durch Umwandlung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden.

Ein in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierter Mehrwert eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Gesellschaftsvermögens ist nicht entsprechend der in der Gesamthandsbilanz zugrunde gelegten Abschreibungsmethode und Restnutzungsdauer abzuschreiben. Wird für den Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft eine positive Ergänzungsbilanz aufgestellt, sind die darin erfassten Anschaffungskosten so fortzuführen, dass der Gesellschafter so weit wie möglich einem Einzelunternehmer, dem Anschaffungskosten für entsprechende Wirtschaftsgüter entstanden sind, gleichgestellt wird. Deshalb sind AfA auf die im Zeitpunkt des Anteilserwerbs geltende Restnutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen. Zugleich stehen dem Gesellschafter die Abschreibungswahlrechte zu, die auch ein Einzelunternehmer in Anspruch nehmen könnte, wenn er ein entsprechendes Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Anteilserwerbs angeschafft hätte.


Eine Rechtsanwalts-GbR ist gewerblich tätig, soweit sie einem angestellten Rechtsanwalt die eigenverantwortliche Durchführung von Insolvenzverfahren überträgt. Ihre Einkünfte werden dadurch nicht insgesamt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu solchen aus Gewerbebetrieb umqualifiziert, wenn die Nettoumsatzerlöse aus dieser auf den Angestellten übertragenen Tätigkeit 3 v.H. der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Gleiches gilt für eine in der Rechtsform einer GbR auftretende freiberufliche Gesangsgruppe, die auch den Verkauf von Merchandising-Artikeln betreibt. Dagegen führt die (gewerbliche) Vermittlung von Druckaufträgen gegen Provision durch eine Werbeagentur in der Rechtsform einer GbR zur Umqualifizierung ihrer im Übrigen ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit, wenn die Nettoumsatzerlöse aus den Provisionen 3 v.H. der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft oder den Betrag von 24.500 € übersteigen.


Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ist der Ort, an dem ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Aus der mit der Begrenzung des Fahrtkostenabzugs angestrebten Gleichbehandlung des Betriebsausgabenabzugs u.a. von Selbständigen mit dem entsprechenden Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern folgt, dass die für die Arbeitnehmer geltenden Ausnahmen von den Abzugsbeschränkungen der Fahrtkosten im Falle gleichliegender Sachverhalte bei den selbständig Tätigen grundsätzlich ebenso gelten. Fahrtkosten einer selbständig tätigen Musiklehrerin uneingeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit sie zwischen Wohnung und ständig wechselnden Unterrichtseinrichtungen anfallen und keiner dieser Beschäftigungsstätten eine besondere zentrale Bedeutung zukommt.

Ein Senat des BFH, der von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, hat auch dann bei diesem Senat nach § 11 Abs. 3 FGO anzufragen und für den Fall, dass dieser an seiner Rechtsauffassung festhält, den Großen Senat anzurufen, wenn der erkennende Senat zwar nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Rechtsfrage zuständig geworden ist, der andere Senat aber weiterhin mit der Rechtsfrage befasst werden kann.

Aufwendungen für regelmäßige PKW-Fahrten eines Gewerbetreibenden oder Freiberuflers zu seinem einzigen Auftraggeber sind nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar. Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist ‑ abweichend von § 12 AO ‑ bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, der Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden. Betrieblich genutzte Räume, die sich in der im Übrigen selbstgenutzten Wohnung des Stpfl. befinden, können wegen ihrer engen Einbindung in den privaten Lebensbereich nicht als Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG angesehen werden.

Die Voraussetzungen für die Besteuerung einer Verwendungsentnahme (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG) liegen bei verspäteter Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen nicht vor.

Ein trotz verspäteter Zuordnung und damit materiell-rechtlich unrichtig in Anspruch genommener Vorsteuerabzug, der im Abzugsjahr verfahrensrechtlich nicht mehr entzogen werden kann, ist nach § 15a UStG in den Folgejahren zu berichtigen.


Im Zusammenhang mit einer teilweise kreditfinanzierten Festgeldanlage im Veranlagungszeitraum 2008 angefallene Schuldzinsen können in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn die Zinsen hieraus erst im Veranlagungszeitraum 2009 zufließen. § 20 Abs. 9 Satz 1  2. Halbsatz EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ist erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

Der in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist.

Der BFH hält die Vorschriften über die Einheitsbewertung (spätestens) ab dem Bewertungsstichtag 1.1.2009 für verfassungswidrig, weil die Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 für die Einheitsbewertung zu Folgen führt, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr vereinbar sind.

Art. 63 AEUV steht einer nationalen Regelung entgegen, die für den Fall, dass ein ausländischer Investmentfonds – wie in dieser Regelung vorgesehen, unterschiedslos – für inländische und ausländische Fonds geltende Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben nicht erfüllt, die Erträge, die der Steuerpflichtige aus diesen Investmentfonds erzielt, einer pauschalen Besteuerung unterwirft, da diese Regelung dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die derzeitige Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt.

Bei der Beteiligung eines Inländers als atypisch stiller Gesellschafter an einer GmbH mit Sitz in Österreich besteht für den Gesellschafter kein Wahlrecht hinsichtlich der Art der Gewinnermittlung. Die atypisch stille Gesellschaft ist nach Art. 7 Abs. 1 und 7 DBA-Österreich als Personengesellschaft anzusehen. Diese Beurteilung ergibt sich auch aus Abs. 3 des Protokolls zum DBA vom 24.8.2000. Das Recht zur Besteuerung des Gewinns der Betriebsstätte steht gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 DBA-Österreich dem Betriebsstättenstaat, damit Österreich, zu. Deutschland kann die Einkünfte aber gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 DBA bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigen (Progressionsvorbehalt). Zur Ermittlung der Höhe dieser Einkünfte sind die deutschen Gewinnermittlungsvorschriften anzuwenden. Hier kommt grundsätzlich § 4 Abs. 1 EStG (Betriebsvermögensvergleich) zur Anwendung. Die Anwendung von § 4 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung von Abschlüssen besteht und diese auch nicht freiwillig erstellt werden. Die GmbH als Inhaberin des Unternehmens war nach österreichischem Recht zur Buchführung und Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Der BFH sah daher die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG als erfüllt an.

Setzt ein Kind im Rahmen eines dualen Studiums nach erfolgreichem Abschluss seines studienintegrierten Aus-bildungsgangs sein parallel zur Ausbildung betriebenes Bachelorstudium fort, kann auch das Bachelorstudium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der ab 2012 geltenden Fassung zu werten sein. Für die Frage, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellen, kommt es darauf an, ob sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.

Die Nichtbesteuerung der Vergütungen von in Deutschland wohnhaften Piloten irischer Fluggesellschaften hat die Finanzverwaltung und auf deren Anregung auch den Gesetzgeber in den letzten Jahren zu verschiedenen gesetzgeberischen Reparaturversuchen bei § 50d EStG veranlasst. Ursache dieser gemeinsamen Bemühungen ist Art. XII Abs. 3 i.V.m. Art. XXII Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 DBA-Irland 1962 sowie die Besteuerungspraxis entsprechend dem irischen Steuerrecht. Nach dem DBA steht Irland das Recht zur Besteuerung der Vergütungen von Piloten irischer Fluggesellschaften zu, dieses Recht wird aber bei ihnen, soweit sie in Irland beschränkt steuerpflichtig sind, nicht ausgeübt (betrifft den Zeitraum bis 2010).

Nach § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 wurde die Freistellung in Deutschland davon abhängig gemacht, dass der Steuerpflichtige nachweist, dass der andere Staat – also Irland – die Bezüge besteuert hat oder auf sein Besteuerungsrecht verzichtet. Das hatte zur Folge, dass Deutschland diese Bezüge nicht versteuern konnte. Im AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 sind die Regelungen in § 50d Abs. 8 und 9 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 3 EStG deshalb in der Weise geändert worden, dass für im anderen DBA-Staat beschränkt Steuerpflichtige das deutsche Besteuerungsrecht wieder ausgeübt werden kann. Diese Regelung gilt gem. § 52 Abs. 59a Satz 9 EStG i.d.F. v. 26.6.2013 rückwirkend für alle noch offenen Steuerfälle.

Der BFH vertritt hierzu die Auffassung, dass

-       die Besteuerung in Deutschland als Treaty override gegen Art. 25 GG und

-       die rückwirkende Anwendung gegen das Rückwirkungsverbot gem. Art. 20 Abs. 3 GG verstößt,

und hat daher diese beiden Fragen dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.


Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigendes wirtschaftliches Eigentum scheidet bei sog. cum/ex-Geschäften mit Aktien aus, wenn der Erwerber der Aktien mit dem Kreditinstitut durch ein von diesem initiierten und modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzept verbunden ist, nach dem der Initiator den Anteilserwerb fremdfinanziert, der Erwerber die Aktien unmittelbar nach Erwerb dem Initiator im Wege einer sog. Wertpapierleihe weiterreicht und der Erwerber das Marktpreisrisiko der Aktien im Rahmen eines Swap-Geschäfts auf den Initiator überträgt.

Seit der Einführung der sog. Mindestbesteuerung ab 2004 mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz“ vom 22.12.2003 ist der Verlustvortrag bei einem positiven Ergebnis über 1 Mio. € nur noch begrenzt mit 60 % des positiven Ergebnisses je Folgejahr möglich. Diese Begrenzung gilt für die Einkommensteuer gem. § 10d Abs. 2 EStG, bei der Körperschaftsteuer gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 EStG und bei der Gewerbesteuer gem. § 10a Satz 1 GewStG. Grundsätzlich kann ein Verlust in unbeschränkter Höhe in den auf seine Entstehung folgenden Veranlagungszeiträumen vorgetragen und abgezogen werden, aber bei positivem Einkommen bzw. positivem Gewerbeertrag über 1 Mio. € bleibt ein steuerpflichtiger positiver Betrag übrig. Der Verlustabzug wird dadurch zeitlich gestreckt.

In einem entsprechenden Fall untersuchte der BFH, ob diese Neufassungen der entsprechenden gesetzlichen Regelungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Der in diesem Artikel geregelte Gleichheitsgrundsatz erfordert bei der Anwendung auf die direkten Steuern eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts. Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die zeitliche Streckung des Verlustausgleichs – am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG gemessen – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Besteht aber ein Sachzusammenhang zwischen der Entstehung des Verlusts und dem späteren Gewinn und kommt es danach zu einem endgültigen Wegfall der Verlustverrechnungsmöglichkeit – wie im hier behandelten Fall durch Liquidation einer Kapitalgesellschaft –, dann liegt in der Mindestbesteuerung nach Auffassung des BFH ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Verstoß kann auch nicht durch Billigkeitsmaßnahmen gem. §§ 163, 227 AO im Einzelfall korrigiert werden. Da der BFH die Verfassungswidrigkeit in seinen Entscheidungen nicht selbst beseitigen kann, musste er den Fall dem BVerfG zur Entscheidung vorlegen.


Nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 sind auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden nicht als Sonderausgaben abziehbar.

Die Privilegierung der Kapitaleinkünfte, die nach § 32d Abs. 1 EStG i.H.v. 25 % besteuert werden, gegenüber anderen progressiv besteuerten Einkunftsarten ist verfassungsgemäß. Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Kapitaleinkünfte gem. § 32d Abs. 1 EStG ist nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i.S.d. § 15 AO sind. Dies gilt auch für solche Kapitalerträge, die aus der Stundung einer Kaufpreisforderung erzielt werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung vorliegen. Diese einschränkende Auslegung des Ausschlusstatbestands entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

Gewährt der Stpfl. seinen Abkömmlingen bzw. seinem Ehegatten ein Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie und ist der Darlehensvertrag nach dem Maßstab des Fremdvergleichs der Besteuerung zugrunde zu legen, kann nicht bereits aufgrund des Fehlens einer Besicherung oder der Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles bei dem Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge ein sog. Gesamtbelastungsvorteil entsteht.


Verstößt eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gegen zwingende Zustellungsvorschriften, weil der Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt hat, ist das zuzustellende Dokument i.S.d. § 189 ZPO in dem Zeitpunkt dem Empfänger tatsächlich zugegangen, in dem er das Schriftstück in die Hand bekommt.

Die Heileurythmie ist ein Heilmittel i.S.d. §§ 2 und 32 SGB V, sodass Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen kann durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden. Ein vor Beginn der Heilbehandlung erstelltes amtsärztliches Gutachten oder erteilte ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist nicht erforderlich.

Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Vorsteuerbeträge sind aber dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.

Ein Poolarbeitsplatz, bei dem sich acht Großbetriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen, steht nicht als anderer Arbeitsplatz i.S.v. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann. Auch ein Raum, in dem ein Steuerpflichtiger zuhause einen Telearbeitsplatz unterhält, kann dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen.

Ein fortbestehender Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer weiteren Einkünfteerzielung jedoch bereits vor Veräußerung der Immobilie aus anderen Gründen weggefallen ist.

Die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist verfassungsgemäß.

Schuldzinsen für Verbindlichkeiten, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines vermieteten Wohnobjekts dienten, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Dies gilt auch für Schuldzinsen für ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen. Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist nach deren Beendigung das zur Finanzierung der Anschaffungskosten aufgenommene Darlehen dem Gesellschafter grundsätzlich in dem Umfang zuzurechnen, in dem ihm vormals auch Einkünfte anteilig zuzurechnen waren.

Wer einen Subventionsbetrug begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet nicht nach § 71 AO für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage (Änderung der Senatsrechtsprechung). Ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB, § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB kann nicht mittels eines Haftungsbescheids nach § 191 Abs. 1 AO geltend gemacht werden.

Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet (Bestätigung BFH v. 10.11.1994 - V R 45/93, BStBl. II 1995, 395). Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen der Rechnung nicht beigefügt sein. 


Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB V sind nur solche technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Ein Treppenlift ist kein Hilfsmittel im Sinne dieser Legaldefinition. Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 und des abschließenden Charakters der Katalogtatbestände in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV ist die Zwangsläufigkeit, und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines solchen Hilfsmittels nicht formalisiert nachzuweisen. 


Die Zahlungen einer Kapitalgesellschaft auf zugesagte Versorgungsleistungen an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer sind nur innerhalb der sehr engen Grenzen als Betriebsausgabe abzugsfähig, die durch das Handeln eines gedachten ordentlichen und gewissen Geschäftsleiters gezogen werden. Der BFH hat hier bereits in der Vergangenheit mit dieser Bezugnahme auf eine fiktiv angenommene Handlungsweise eines unabhängigen Fremden Beschränkungen gesetzt, die jetzt in mehreren gleichzeitig veröffentlichten Entscheidungen des I. Senats erneut bekräftigt bzw. auf weitere Sachverhalte angewandt wurden. Gemeinsam ist allen Urteilen, dass die Grenzüberschreitung zur vGA aller Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer führt. Dabei werden die Auszahlungen an den Gesellschafter getrennt für sich gesehen und ohne Saldierung mit der wegfallenden Belastung für die Gesellschaft als vGA beurteilt. Der BFH begründet dies damit, dass hier eine geschäftsvorfallbezogene Betrachtung vorzunehmen ist und die handelsbilanziellen Folgen der Zahlungen davon getrennt zu sehen sind. Allein die Zahlung wird als Vermögensminderung i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG angesehen.

Bei Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft kann es als Indiz für das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells gesehen werden, dass der Anleger vorrangig eine kapitalmäßige Beteiligung ohne Interesse an einem Einfluss auf die Geschäftsführung anstrebt. Das heißt allerdings nicht, dass bei geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft, die ihren Anlegern in der Anfangsphase steuerliche Verluste zuweisen, regelmäßig ein Steuerstundungsmodell anzunehmen wäre, auch wenn die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit die Möglichkeit haben, auf die Vertragsgestaltung Einfluss zu nehmen (so aber BMF v. 17.7.2007 - IV B 2 - S 2241 b/07/0001, BStBl. I 2007, 542).

Wird eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer im Übrigen privat genutzten Halle betrieben, können anteilige Gebäudekosten nicht als Betriebsausgaben im Wege der sog. Aufwandseinlage bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Betriebs „Stromerzeugung“ berücksichtigt werden. Insbesondere kommt keine Aufteilung der Gebäudekosten nach dem Verhältnis der jeweils für die Nutzungsüberlassung der Halle und der Dachfläche tatsächlich erzielten oder abstrakt erzielbaren Mieten in Betracht.

Es ist verfassungsgemäß, dass der Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längerfristige Erkrankung, Behinderung u.ä.) abhängig gemacht wird und auch bei zusammenlebenden Eltern mit drei unter vierjährigen Kindern keine zwangsläufige Fremdbetreuungsnotwendigkeit angenommen wird.

§ 13b Abs. 2 Satz 2 UStG ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen i.S.d. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG die Steuerschuldnerschaft nur dann auf den Leistungsempfänger verlagert wird, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.

Sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch der Einkommensteuer können Spenden an eine Körperschaft in einem anderen EU/EWR-Staat vom Einkommen abgezogen werden. Dies sieht § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a bzw. Buchst. c KStG für die Körperschaftsteuer und § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG für die Einkommensteuer vor. Für Spenden an eine Körperschaft in einem anderen EU/EWR-Staat ist aber Voraussetzung, dass die ausländische Organisation die Voraussetzungen für die Anerkennung steuerbegünstigter Zwecke gem. der §§ 51 ff. AO erfüllt. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch die satzungsmäßige Vermögensbindung gem. § 61 AO. Diese Vermögensbindung ist in der Satzung des Spendenempfängers für den Fall einer Auflösung der Organisation oder den Wegfall des Satzungszwecks zu regeln. Die Vermögensbindung erfordert daher, dass in der Satzung explizit vorgeschrieben wird, für welchen gemeinnützigen Zweck das restliche vorhandene Vermögen verwendet werden soll. Aus dem Satzungszweck muss sich die steuerbegünstigte Verwendung ergeben, ein Verweis auf andere Regelungen außerhalb der Satzung reicht nicht aus. Diese Regelung verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV. In seinem Urteil vom 27.1.2009 (EuGH v. 27.1.2009 - Rs. C-318/07, Persche, FR 2009, 230)hat der EuGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Bedingungen für den Spendenabzug nach den Regelungen im Mitgliedstaat des Spenders richten und nicht nach denen im Empfängerstaat der Spende.

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: (1) Nach welcher Berechnungsmethode ist der (anteilige) Vorsteuerabzug einer Holding aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften zu berechnen, wenn die Holding später (wie von vornherein beabsichtigt) verschiedene steuerpflichtige Dienstleistungen gegenüber diesen Gesellschaften erbringt? (2) Steht die Bestimmung über die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der 6. EG-RL einer nationalen Regelung entgegen, nach der (erstens) nur eine juristische Person - nicht aber eine Personengesellschaft - in das Unternehmen eines anderen Steuerpflichtigen (sog. Organträger) eingegliedert werden kann und die (zweitens) voraussetzt, dass diese juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch (im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses) „in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist"? (3) Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der 6. EG-RL berufen?

Kursverluste aus der Veräußerung von Hybridanleihen mit gestuften Zinsversprechen ohne Laufzeitbegrenzung, die keine Emissionsrendite aufweisen, sind nicht gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG steuerwirksam, da die Vorschrift auf Wertpapiere, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist, keine Anwendung findet.

Zinsen, die das FA aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer.

Das BVerfG muss in einem weiteren Fall darüber entscheiden, ob eine Vorschrift im Einkommensteuerrecht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diesmal handelt es sich um § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG 2002 und um die Neufassung dieser Vorschrift in § 50d Abs. 10 Satz 3 EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG. Mit Beschluss vom 10.1.2012 (BFH v. 10.1.2012 – I R 66/09, StBW 2012, 500) hatte der BFH das BVerfG bereits um eine Entscheidung zu § 50d Abs. 8 EStG 2002/2004 angerufen. In beiden Fällen hatte der Gesetzgeber Regelungen getroffen, um das nach einem DBA einem anderen Staat zugeordnete Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen wieder nach Deutschland zurückzuholen. Der Grund für diese gesetzliche „Überholung“ der Doppelbesteuerungsabkommen (sog. „treaty overriding“) ist eine nach Auffassung des nationalen Gesetzgebers zu niedrige bzw. fehlende Besteuerung im anderen Abkommensstaat (§ 50d Abs. 8 EStG) bzw. die Durchsetzung des deutschen Betriebsstättenbegriffs unter Einbeziehung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG bei § 50d Abs. 10 EStG. Der BFH ist der Auffassung, dass die beiden Fassungen des § 50d Abs. 10 EStG gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 GG verstoßen. Ebenso sieht er die Anordnung der rückwirkenden Geltung für diese beiden Regelungen als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot in Art. 20 Abs. 3 GG an. Er hat daher das BVerfG um Entscheidung über die verfassungsrechtliche Wirksamkeit dieser Vorschriften ersucht.

Hat der Kläger im Ausgangsverfahren ausschließlich wegen der überlangen Dauer dieses Verfahrens obsiegt, weil zu einem Zeitpunkt, in dem das Ausgangsverfahren bereits als verzögert anzusehen war, eine zugunsten des Klägers wirkende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Rechtsfrage eingetreten ist, hat der Kläger durch die überlange Dauer des Ausgangsverfahrens keinen „Nachteil“ erlitten, so dass er weder eine Geldentschädigung noch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer beanspruchen kann.

Soweit sich von den historischen Anschaffungskosten des Grund und Bodens oder von dem zum 1.7.1970 nach § 55 EStG anzusetzenden Wert Anschaffungskosten von Milchlieferrechten abgespalten haben, sind diese im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung im Zeitpunkt der Veräußerung eines Teils der Lieferrechte anteilig als Betriebsausgaben abzuziehen.

Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 EStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, da hiernach der Arbeitgeber für bestimmte Lohneinkünfte seiner Arbeitnehmer zwangs-weise pauschale Lohnsteuer zu zahlen hat, durch die er selbst definitiv belastet wird.

Bußgelder, die der eine Spedition betreibende Arbeitgeber für seine angestellten Fahrer übernimmt, weil diese gegen die Lenk- und Ruhezeiten verstoßen haben, sind Arbeitslohn. Ein eigenbetriebliches Interesse kann nicht an rechtswidriges Verhalten anknüpfen.

Die Verheiratung eines volljährigen in Berufsausbildung befindlichen Kindes kann dessen Berücksichtigung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen. Da es ab diesem Zeitpunkt auf die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr ankommt, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen (gegen DA-FamEStG 2013 Abschn. 31.2.2).

Es reicht aus, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO wiedergibt.

Die Bestimmungen der 6. MwSt-RL sind dahin auszulegen, dass die Grundsätze, die der EuGH im Urteil vom 24.10.1996, Elida Gibbs (EuGH v. 24.10.1996 - Rs. C‑317/94, UR 1997, 265), zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.

Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO sind nicht erfüllt, wenn der Steuerberater bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung den Gewinn leichtfertig fehlerhaft ermittelt, da der Steuerberater mangels eigener Angaben gegenüber dem FA nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung ist. Der Steuerpflichtige darf i.d.R. auf die richtige und vollständige Vorbereitung der Steuererklärung durch den Steuerberater vertrauen, wenn er diesem die erforderlichen Informationen vollständig verschafft hat. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Steuerberater vorbereitete Steuererklärung in allen Einzelheiten nachzuprüfen. Dessen leichtfertiges Handeln kann weder nach straf- oder bußgeldrechtlichen noch nach steuerrechtlichen Grundsätzen dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden.

Die Vollziehung eines auf § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 beruhenden Erbschaftsteuerbescheids ist wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 1 BvL 21/12 auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht. Dieses liegt jedenfalls vor, wenn er mangels des Erwerbs liquider Mittel zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss. An der Rechtsprechung, nach der eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nicht zu gewähren ist, wenn zu erwarten ist, dass das BVerfG lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem GG aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird, hält der Senat nicht mehr fest.

Bei der steuerrechtlich erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen sind großzügigere Maßstäbe anzulegen, wenn der Darlehensvertrag unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist.

§ 15 Abs. 4 Satz 1 UStG ist insoweit unionsrechtskonform, als die dort vorgesehene Aufteilung von Vorsteuerbeträgen für nach § 15a UStG berichtigungspflichtige Vorsteuerbeträge gilt. Der Ausschluss des Umsatzschlüssels durch den Flächenschlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG verstößt nicht gegen Unionsrecht, da ein objektbezogener Flächenschlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes ermöglicht als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Umsatzschlüssel nach Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG. Die Neuregelung der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG durch das StÄndG 2003 stellt eine zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 1 UStG führende Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar.

Die Dauer eines Gerichtsverfahrens ist nur dann „unangemessen“ i.S.d. § 198 GVG, wenn eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen feststellbar ist. Die gem. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Vordergrund stehende Einzelfallbetrachtung schließt es aus, konkrete Fristen für die Gesamtdauer eines Verfahrens zu bezeichnen, bei deren Überschreitung die Verfahrensdauer als unangemessen anzusehen ist. Allerdings spricht bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das im Vergleich zu dem bei derartigen Verfahren typischen Ablauf keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, eine Vermutung dafür, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene Phase der gerichtlichen Aktivität nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht das Verfahren unbearbeitet lässt. Diese Angemessenheitsvermutung steht stets unter dem Vorbehalt der Betrachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls. Sie gilt insbesondere nicht, wenn ein Verfahrensbeteiligter das Gericht rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Gründe hinweist, die für eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens sprechen. Unabhängig davon verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen. In einem Verfahren, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜberlVfRSchG (3.12.2011) bereits verzögert war, gilt eine Verzögerungsrüge als unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben und wahrt damit gem. Art. 23 Satz 2 und 3 ÜberlVfRSchG Entschädigungsansprüche auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes, wenn sie spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes beim Ausgangsgericht eingeht.

Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Hotelier „Übernachtung mit Frühstück“ zu einem Pauschalpreis anbietet.

Liefert ein Vermittler von Mobilfunkverträgen den Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags „kostenlos“ Mobilfunktelefone oder sonstige Elektronikartikel, ist der von dem Mobilfunkanbieter an den Vermittler hierfür gezahlte Aufschlag auf die Vermittlungsprovision (Gerätebonus) Entgelt eines Dritten i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Lieferung des Vermittlers an den Kunden. In diesem Fall liegt keine umsatzsteuerbare unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG des Vermittlers von Mobilfunkverträgen an den Kunden vor. Nimmt der Vermittler Gutschriften der Mobilfunkanbieter, in denen auch für den Gerätebonus Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden ist, widerspruchslos entgegen, kommt insoweit eine Steuerschuld des Vermittlers wegen unrichtigen Steuerausweises in Betracht.

Bei einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nach einer unbefristeten Versetzung ist eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen. Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet oder versetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

Aus einer im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen angeordneten Telefonüberwachung gewonnene Erkenntnisse, die sich auf einen nicht in § 100a StPO aufgeführten Straftatbestand beziehen, dürfen von den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren nicht verwendet werden.

Übersieht das FA bei der Einkommensteuerveranlagung, dass der Steuerpflichtige in seiner vorgelegten Gewinnermittlung die bei der Umsatzsteuererklärung für denselben VZ erklärten und im Umsatzsteuerbescheid erklärungsgemäß berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgabe erfasst hat, liegt insoweit eine von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vor.

Bei einem als Regiebetrieb geführten Betrieb gewerblicher Art führt ein nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelter Jahresverlust auch dann unmittelbar zu einem entsprechenden Zugang im Einlagekonto, wenn der Betrieb seinen Gewinn durch Vermögensvergleich ermittelt und soweit der Verlust auf sog. Buchverlusten (z.B. Abschreibungen) beruht.

Bei einer Einbringung eines Betriebs gegen ein sog. Mischentgelt - bestehend aus Gesellschaftsrechten und einer Darlehensforderung gegen die Personengesellschaft - wird bei Wahl der Buchwertfortführung dann kein Gewinn realisiert, wenn die Summe aus dem Nominalbetrag der Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Einbringenden bei der Personengesellschaft und dem gemeinen Wert der eingeräumten Darlehensforderung den steuerlichen Buchwert des eingebrachten Einzelunternehmens nicht übersteigt (gegen BMF v. 11.11.2011 - IV C 2 - S 1978 b/08/10001, BStBl. I 2011, 1314, Tz. 24.07).

Ein Kind, das die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Mutterschutzfrist unterbricht, ist in diesem Zeitraum weiterhin zu berücksichtigen. Wird jedoch während der Elternzeit kein Ausbildungsplatz gesucht, kommt keine weitere Berücksichtigung in Betracht.

Eine Steuerberatungsgesellschaft kann aufschiebend bedingt auch dann anerkannt werden, wenn die erforderliche berufliche Niederlassung ihres Geschäftsführers am Ort der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich im Entscheidungszeitpunkt noch nicht unterhalten wird, aber mit deren alsbaldigen Gründung ernsthaft zu rechnen ist. Die werbende Tätigkeit darf erst nach Erfüllung dieser Voraussetzung entfaltet werden.

Die für den Bezug von Kindergeld maßgebliche Altersgrenze von 25 Jahren verlängert sich auch dann um die Dauer des vom Kind geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes, wenn auch während der Dauer des Dienstes Kindergeld gezahlt worden ist, weil das Kind zeitgleich für einen Beruf ausgebildet wurde.

Verträge zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich anzuerkennen, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. An den Fremdvergleich sind jedoch in den Fällen weniger strikte Maßstäbe anzulegen, wenn anstelle des Angehörigen ein fremder Dritter hätte eingestellt werden müssen. Unbezahlt geleistete Mehrarbeit ist jedenfalls dann ertragsteuerlich in diesem Zusammenhang unbeachtlich, wenn die vereinbarte Arbeitsleistung erbracht worden ist.

Bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten sind nur solche Aufwendungen des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind nur solche Leistungen, die die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können.

Der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, grundsätzlich nicht zuzurechnen.


Für die Annahme eines einheitlichen Erwerbsvorgangs bei mehreren Anbietern auf der Veräußererseite kommt es nur darauf an, dass diese objektiv zusammenwirken, ohne dass das Zusammenwirken für den Erwerber erkennbar sein muss.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist einem minderjährigen Gesellschafter einer GmbH nicht zuzurechnen, wenn er aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses nicht wirtschaftlicher Eigentümer des von Familienmitgliedern unentgeltlich übertragenen GmbH-Anteils ist.

Art. 17 Abs. 2 und 5 sowie Art. 19 Abs. 1 der 6. EG-RL sind dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist, für die Bestimmung des für sie geltenden Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs nicht den Umsatz berücksichtigen kann, den ihre in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Zweigniederlassungen erzielt haben.
Art. 17 Abs. 3 Buchst. a und c sowie Art. 19 Abs. 1 der 6. EG-RL sind dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist, für die Bestimmung des für sie geltenden Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs nicht den Umsatz berücksichtigen kann, den ihre in Drittstaaten ansässigen Zweigniederlassungen erzielt haben.
Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs für jeden Tätigkeitsbereich einer steuerpflichtigen Gesellschaft eine Regelung vorzusehen, nach der die Gesellschaft den Umsatz berücksichtigen darf, den eine in einem an-eren Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige Zweigniederlassung erzielt hat.

Deklarieren Kläger ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus ihrer Arztpraxis in ihrer Gewinnfeststellungserklärung in zutreffender Höhe, geben sie in der zeitgleich abgegebenen Einkommensteuererklärung die Einkünfte der Klägerin aber nur in hälftiger Höhe an, kann darin eine leichtfertige Steuerverkürzung liegen.

Aufwendungen auf ein der Kapitalgesellschaft zu fremdüblichen Bedingungen überlassenes Wirtschaftsgut sind nicht vorrangig durch die Beteiligungs-, sondern durch die Mieteinkünfte veranlasst und daher ungeachtet des § 3c Abs. 2 EStG in vollem Umfang abziehbar. Dies gilt nicht bei einem Verzicht auf vereinbarte Pachtzahlungen, wenn der Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und daher einem Fremdvergleich nicht standhält. Der Steuerpflichtige hat bei einem endgültigen Pachtverzicht darzulegen, dass dieser aufgrund der Marktlage und der wirtschaftlichen Zukunftsaussichten der Pächterin fremdüblich ist.

Der Wegfall der Investitionsabsicht vor Ablauf der Investitionsfrist hat zur Folge, dass die Gewinnminderung durch den Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen ist. Die aus diesem Grund festgesetzte Einkommensteuer war vor Inkrafttreten des § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG nach § 233a Abs. 2a AO zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt damit 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist (entgegen BMF v. 8.5.2009 - IV C 6 – S 2139-b/07/10002, BStBl. I 2009, 633, Rn. 72).

Die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstandenen Kosten seiner Strafverteidigung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG den Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen Pkw für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eines selbständig Tätigen außer Ansatz zu lassen.

Im Fall der Realteilung einer ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelnden, freiberuflichen Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich besteht keine Verpflichtung zur Erstellung einer Realteilungsbilanz nebst Übergangsgewinnermittlung, wenn die Buchwerte fortgeführt werden und die Mitunternehmer unter Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung ihre freiberufliche Tätigkeit in Einzelpraxen weiterbetreiben.

Dem Großen Senat des BFH wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist im Fall einer zulässigen Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten, die gegen zwingende Zustellungsvorschriften verstößt, weil der Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht vermerkt hat, das zuzustellende Schriftstück i.S.v. § 189 ZPO bereits in dem Zeitpunkt dem Empfänger tatsächlich zugegangen und gilt deshalb als zugestellt, in dem nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf mit einer Entnahme des Schriftstücks aus dem Briefkasten und der Kenntnisnahme gerechnet werden kann, auch wenn der Empfänger das Schriftstück erst später in die Hand bekommt?


Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Steht allerdings nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen.

Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann aufwandsunabhängig in Anspruch genommen werden. Steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

Die Veranlassung von Versicherungsprämien richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Beiträge zu Risikolebensversicherungen sichern kein betriebliches Interesse ab, so dass Beiträge für gegenseitige Vertragsabschlüsse auf den Todesfall der Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät nicht als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig sind, selbst wenn dadurch die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abgesichert werden sollen.

Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, sind regelmäßig keine Versorgungsbezüge. Sie sind kein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug, da diese Zahlungen gerade keinem Versorgungszweck dienen und dem Bezug damit nicht die Funktion eines (vorgezogenen) Ruhegehalts zukommt.

Behält sich der Schenker einer Kommanditbeteiligung den Nießbrauch zu einer bestimmten Quote hiervon einschließlich der Stimm- und Mitverwaltungsrechte vor und vermittelt daher der mit dem Nießbrauch belastete Teil der Kommanditbeteiligung dem Erwerber für sich genommen keine Mitunternehmerstellung, können für diesen Teil die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG vor 2009 nicht beansprucht werden.

Die mit einer sog. Coaster-Bahn, bei der die Fahrtkunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze sind umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen und unterliegen daher nicht dem ermäßigten Steuersatz.

Der Steuerpflichtige handelt auch dann regelmäßig grob fahrlässig i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die dem elektronischen Elster-Formular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung unbeachtet lässt. Dies gilt allerdings nur, soweit solche Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sind.

Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen, dessen Kosten von diesem getragen werden, berechtigen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG nicht zum Werbungskostenabzug.

§ 26, § 26b und § 32a Abs. 5 EStG ist insofern mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit eingetragenen Lebenspartnern nicht die Möglichkeit zur Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting gewährt wird. Diese Unvereinbarkeit besteht seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I 2001, 266). Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleiben die §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG mit der Maßgabe anwendbar, dass auch eingetragene Lebenspartnerschaften mit Wirkung ab 1.8.2001 – dem Datum der Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft - das Ehegattensplitting beanspruchen können.


Die Bestimmungen des Unionsrechts sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug den Leistungsempfängern verweigert werden kann, die unvollständige Rechnungen besitzen, auch wenn diese durch die Vorlage von Informationen nach Erlass einer solchen ablehnenden Entscheidung vervollständigt werden. Der Grundsatz der Steuerneutralität verwehrt einer Steuerverwaltung nicht, die Erstattung der von einem Dienstleistungserbringer entrichteten Mehrwertsteuer zu verweigern, obwohl den Empfängern dieser Dienstleistungen die Ausübung des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer wegen Unregelmäßigkeiten bei den ausgestellten Rechnungen versagt wurde.

Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten hat deren Tätigkeit legalisiert. Die geänderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen es, an der bisherigen BFH-Rechtsprechung nicht weiter festzuhalten. Selbständig tätige Prostituierte erzielen nicht sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Aufgabe von BFH v. 23.6.1964 - GrS 1/64, BStBl. III 1964, 500).

Ist eine sog. Kostenüberdeckung nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften (hier: nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 SächsKAG für die Nutzungsentgelte im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung) in der folgenden Kalkulationsperiode auszugleichen (Rückgabe der Kostenüberdeckung durch entsprechende Preiskalkulation der Folgeperiode), liegt eine rückstellungsfähige ungewisse Verbindlichkeit vor.

Bei einer unangemessenen finanzgerichtlichen Verfahrensdauer von mehr als 5 Jahren beschränkt sich die Rechtsfolge auf die Feststellung der Verfahrensverzögerung, wenn die Klage unschlüssig war. Auch wenn dann kein Geldentschädigungsanspruch besteht, hat der Beklagte 75 % der Kosten des Entschädigungsklageverfahrens zu tragen.

Dient die Wohnung am Beschäftigungsort dem Steuerpflichtigen lediglich als Schlafstätte, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensführung noch am Heimatort befindet. Ein eigener Hausstand kann auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird. Einer gleichmäßigen Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten bedarf es hierfür nicht. Bei erwachsenen, berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen.

Der i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG qualifiziert beteiligte Gesellschafter erzielt steuerbare Einnahmen aus § 17 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG durch die Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG nur, soweit diese die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen. Das nachträgliche Bekanntwerden der Anschaffungskosten rechtfertigt eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Die Häuslichkeit eines Arbeitszimmers i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist zu bejahen, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und auf dem Weg dazwischen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten werden muss.

Spenden an im Ausland ansässige gemeinnützige Organisationen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Spendenempfänger die deutschen gemeinnützlichkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt und der Spender dies gegenüber dem für ihn zuständigen FA durch Vorlage geeigneter Belege nachweist.

Die Haftung nach § 71 AO setzt u.a. voraus, dass der Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt ist. Im Zusammenhang mit anonymisierten Kapitaltransfers ins Ausland setzt die Feststellung einer Steuerhinterziehung voraus, dass der jeweilige Inhaber des in das Ausland transferierten Kapitals daraus in der Folge Erträge erzielt hat, die der Besteuerung im Inland unterlagen, dass er z.B. unrichtige Angaben in seiner Steuererklärung gemacht, dadurch Steuern hinterzogen und dabei vorsätzlich gehandelt hat. Kann das FG verbleibende Zweifel, ob und in welchem Umfang Steuerhinterziehungen begangen wurden, nicht ausräumen, muss es wegen der insoweit bestehenden Feststellungslast des FA zu dessen Lasten den Haftungstatbestand i.S.d. § 71 AO verneinen.

Auffällige Unterschiede zwischen der Unterschrift des Abholers unter der Empfangsbestätigung auf der Rechnung und der Unterschrift auf dem vorgelegten Personalausweis können Umstände darstellen, die den Unternehmer zu besonderer Sorgfalt hinsichtlich der Identität des angeblichen Vertragspartners und des Abholers veranlassen müssen. An die Nachweispflichten sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn der (angeblichen) innergemeinschaftlichen Lieferung eines hochwertigen Pkw ein Barkauf mit Beauftragten zugrunde liegt. Die innergemeinschaftliche Lieferung von hochwertigen Pkw bei Abholung durch einen Beauftragten gegen Barzahlung birgt eine umsatzsteuerrechtliche Missbrauchsgefahr. Der Unternehmer muss daher alle ihm zur Verfügung stehenden, zumutbaren Maßnahmen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, ergriffen haben, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.

Die Verpflichtung des FA, die Gewinnermittlung des Steuerpflichtigen ausschließlich auf der Grundlage des für den Bilanzstichtag objektiv geltenden Rechts ohne Rücksicht auf Rechtsansichten des Steuerpflichtigen zu prüfen und ggf. zu korrigieren, besteht unabhängig davon, ob sich die zutreffende Rechtsansicht des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten oder zu seine Lasten ausgewirkt hat. Eine Übergangsregelung beim Übergang vom subjektiven Fehlerbegriff zur Maßgeblichkeit der objektiven Rechtslage ist nicht zu treffen.

Ein Honorar, das einem Rechtsanwalt für die mehrjährige Bearbeitung diverser Klageverfahren für die gleichen Mandanten in einem Betrag in einem einzigen VZ zufließt, ist nicht den außerordentlichen Einkünften i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zuzuordnen.

Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in einem Folgejahr einen vom FA zu Unrecht bestandskräftig festgestellten Verlustvortrag geltend macht. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, Fehler des FA richtig zu stellen. Der Veranlagungsfehler des FA ist kein Anlass für eine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG.

Ein Übernahmeergebnis i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 auf den steuerlichen Übertragungsstichtag ist nicht nur im Fall der sog. Aufwärtsabspaltung, sondern auch in den Fällen der sog. Abwärtsabspaltung oder Seitwärtsabspaltung zu ermitteln, in welchen die übernehmende Körperschaft zuvor nicht an der übertragenden Körperschaft beteiligt war. Dementsprechend sind Kosten des Vermögensübergangs auch in jenen Fällen nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Kann der Arbeitnehmer aufgrund einer Vereinbarung seines Arbeitgebers mit einem Verkehrsbetrieb eine Jahresnetzkarte vergünstigt erwerben, liegt im Erwerbszeitpunkt ein Sachbezug i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor. Auf diesen Zeitpunkt ist der Vorteil aus der Verwertung des Bezugsrechts zu bewerten.

Die Freigrenze von 110 € wird für das Streitjahr 2007 noch als ausreichend angesehen.

Für die Rückforderung einer an ein vom Steuerpflichtigen genanntes Kreditinstitut gerichteten Überweisung ist unbeachtlich, wie dieses Institut mit dem in Empfang genommenen Betrag verfahren ist; Leistungsempfänger und damit Rückgewährschuldner ist stets der Steuerpflichtige.

Der Vorteil aus einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht fließt dem Arbeitnehmer bei Ausübung oder anderweitiger Verwertung zu. Eine solche anderweitige Verwertung liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer das Recht auf einen Dritten überträgt. Die Bemessung des Vorteils erfolgt nach dem Wert des Rechts im Verfügungszeitpunkt.

Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Pkw spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann auch in einem Ehevertrag vereinbart sein. Mit § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG hat der Gesetzgeber auch die schuldrechtliche Teilung einer Rente als möglichen steuerrechtlich relevanten Einkünftetransfer akzeptiert.

Erwirbt eine Anlagegesellschaft auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt „gebrauchte“ Lebensversicherungen, um die Versicherungssummen bei Fälligkeit einzuziehen, ergibt sich ein ausreichendes Indiz für die Qualifikation der Tätigkeit als Gewerbebetrieb weder allein aus dem Anlagevolumen oder dem Umfang der getätigten Rechtsgeschäfte noch aus der Einschaltung eines Vermittlers.

Betreuer üben eine sonstige vermögensverwaltende Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus. Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB sind nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei.

Die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs setzt die ununterbrochene Unternehmeridentität voraus, so dass auch kurzfristige Unterbrechungen – selbst für eine logische Sekunde – zum Wegfall des Verlustabzugs führen.

Ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht nicht, wenn eine Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens aufgrund eines Vorläufigkeitsvermerks erfolgt, der im Laufe des FG-Verfahrens angebracht worden war.

Eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-KG mit einer GmbH als alleiniger Komplementärin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das gilt auch dann, wenn die GmbH lediglich eine Haftungsvergütung erhält und am Vermögen und Gewinn der KG nicht teilhat.

Während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche entstandene Telefongebühren können als Werbungskosten abzugsfähig sein. Ist ein Soldat aus beruflichen Gründen mehr als eine Woche abwesend, können die Kosten für ein wöchentliches Telefonat mit seinen Angehörigen als Werbungskosten abgezogen werden. Mit dieser Entscheidung ermöglicht der BFH den Werbungskostenabzug über Fälle der doppelten Haushaltsführung hinaus auch bei Auswärtstätigkeiten.

Der BFH sieht die Regelungen in § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F. für die Körperschaftsteuer und in § 10a Sätze 1 und 2 GewStG 2002 n.F. für die Gewerbe-steuer als verfassungskonform an. Die mit den vorstehenden Vorschriften eingeführten Begrenzungen der Abzugsfähigkeit von Verlustvorträgen bewegen sich innerhalb des Spielraums, der dem Gesetzgeber - gemessen am Maßstab des Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG - zusteht. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird durch eine zeitliche Streckung der Verlustverrechnungsmöglichkeit nicht verletzt. Selbst wenn der Abzug von entstandenen Verlusten im Einzelfall aufgrund dieser Regelung ganz oder teilweise nicht mehr möglich ist, muss dies wegen der für alle Steuergesetze geltenden Typisierung der Besteuerungsnormen hingenommen werden. Es kann nicht verlangt werden, dass für jeden Einzelfall immer ein vollständiger Verlustausgleich mit positiven Einkünften möglich sein muss.

Erleidet ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger mit seinem privaten Pkw auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall und veräußert er das Unfallfahrzeug in nicht repariertem Zustand, bemisst sich der als Werbungskosten abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös.

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG 2002 n.F. verfassungsmäßig sind.

Die AO regelt generalisierend, wann eine durch Scheckeinreichung bewirkte Zahlung als entrichtet anzusehen ist; sie nimmt in Kauf, dass eine Zahlung mit unter als nicht entrichtet anzusehen ist, obwohl die Finanzbehörde bereits über den Zahlbetrag verfügen kann.

Das Eigenkapital des Organträgers erhöht sich nicht dadurch, dass in dessen Steuerbilanz ein aktiver Ausgleichsposten für Minderabführungen gem. § 14 Abs. 4 KStG gebildet wird. Es handelt sich hierbei um einen steuerrechtlichen Merkposten (Bilanzierungshilfe). Ein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen ist nicht zu bilden, wenn die auf die Organgesellschaft entfallenden Beteiligungsverluste aufgrund außerbilanzieller Zurechnung neutralisiert werden und damit das dem Organträger zuzurechnende Einkommen nicht mindern. Hieran hat sich durch § 14 Abs. 4 KStG i.d.F. JStG 2008 nichts geändert.

Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der 6. EG-RL (jetzt Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL) ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Prorata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Prorata-Satzes.

Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei Arbeitnehmern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Die für eine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG erforderliche Voraussetzung einer "anderen Ausbildung als in einer der in § 36 genannten Fachrichtungen" bezieht sich nicht lediglich auf die in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG genannten akademischen, sondern auf sämtliche Ausbildungen i.S.d. § 36 StBerG. Ein gelernter Bankkaufmann kann daher die für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft beantragte Ausnahmegenehmigung nicht beanspruchen, auch wenn er durch seine Ausbildung und die anschließende Tätigkeit in dem Ausbildungsberuf eine besondere Befähigung erworben hat.

Das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil wird auch dann i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der wertlosen Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird.

Können wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens positive Umsatzsteuerbeträge und negative Berichtigungsbeträge (§ 16 Abs. 2 UStG) im Rahmen einer Steuerfestsetzung durch Bescheid des FA nicht mehr saldiert werden, erledigt sich der Streit um die Wirksamkeit einer hinsichtlich dieser Beträge vom FA abgegebenen Aufrechnungserklärung, sobald die Steuer für das mit Insolvenzeröffnung endende (Rumpf-)Steuerjahr berechnet werden kann und nicht ausnahmsweise von der Aufrechnungserklärung als solcher fortbestehende Rechtswirkungen ausgehen, welche die Rechte des Schuldners berühren.

Da ein über die Wirksamkeit der Aufrechnung ergangener Abrechnungsbescheid in der Regel die Feststellung enthält, dass aufgrund der Berichtigung entstehende Vergütungsbeträge oder Erstattungsbeträge nicht auszukehren sind, bleibt eine Klage gegen den Abrechnungsbescheid zulässig. Ist der Berichtigungstatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten, ist der Abrechnungsbescheid aufgrund des § 16 UStG ungeachtet des § 96 Abs. 1 InsO als rechtmäßig zu bestätigen.


Dem Großen Senat des BFH wird die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Darf eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG in der bis zum Inkrafttreten des UntStRefG 2008 geltenden Fassung auch dann vorgenommen werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird?

Auch wenn ein Steuerpflichtiger in eigener Person kein einziges Objekt veräußert, kann er allein durch die Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben.

Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG scheidet die Aufdeckung der stillen Reserven im unentgeltlich übertragenen Mitunternehmeranteil auch dann aus, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen worden ist.

Der BFH hält § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wegen Begünstigungsüberhangs für verfassungswidrig. Die Verfassungsverstöße führen teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung. Die Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 ist nicht verfassungswidrig.

Es ist verfassungsgemäß, den Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längerfristige Erkrankung u.ä.) abhängig zu machen. Bei der Auswahl der maßgeblichen Gründe kommt dem Gesetzgeber ein Typisierungsspielraum zu, den er mit der im Streitjahr 2006 geltenden Rechtslage nicht überschritten hat.

Von einer Kommune betriebene Kindergärten sind unbeschadet des Rechtsanspruchs von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Förderung in Tageseinrichtungen nach § 24 SGB VIII keine Hoheitsbetriebe, sondern Betriebe gewerblicher Art.

Eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung kann auch vorliegen, wenn ein Steuerberater eine Beratungspraxis veräußert, die er neben anderen Praxen als völlig selbständigen Betrieb erworben und bis zu ihrer Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt hat.

Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.

Der Nachweis der Investitionsabsicht setzt, entgegen der Rechtsauffassung zur Ansparrücklage nach § 7g a.F., auch bei noch in Gründung befindlichen Betrieben bei einem Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG i.d.F. des JStG 2008 nicht zwingend eine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts noch im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags voraus.

Es verstößt gegen den Gleichheitssatz, dass eingetragene Lebenspartner seit dem 16.2.2001 bis zum Inkrafttreten des JStG 2010 nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer gem. § 3 Nr. 3 Satz 2 und 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 Satz 3 und Nr. 7 Satz 2 GrEStG befreit sind. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.12.2012 für den Zeitraum vom 16.2.2001 bis 13.12.2010 eine verfassungsgemäße Regelung herbeiführen.

Zum Begriff des mit einer Krankenhausbehandlung und einer ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatzes i.S.v. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der RL 77/388/EWG (Art. 132 Abs. 1 b MwStSystRL): (1) Muss es sich bei dem eng verbundenen Umsatz um eine Dienstleistung gem. Art. 6 Abs. 1 der RL 77/388/EWG (Art. 24, 25 MwStSystRL) handeln? (2) Falls Frage 1 zu verneinen ist: Liegt ein mit einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz nur vor, wenn dieser Umsatz durch denselben Steuerpflichtigen erbracht wird, der auch die Krankenhausbehandlung oder ärztliche Heilbehandlung erbringt? (3) Falls Frage 2 zu verneinen ist: Liegt ein eng verbundener Umsatz auch dann vor, wenn die Heilbehandlung nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der RL 77/388/EWG, sondern nach Buchst. c dieser Bestimmung steuerfrei ist?

Sind Bauzeitzinsen während der Herstellungsphase nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar, können sie nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB in die Herstellungskosten des Gebäudes einbezogen werden, wenn das fertiggestellte Gebäude durch Vermietung genutzt wird.

Das FG prüft den Inhalt einer erteilten verbindlichen Auskunft nur darauf, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des – zutreffend erfassten – zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist.

Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes, nicht aber die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln, können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein.

Maßgebend für einen Schuldzinsenabzug i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist ausschließlich die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel. Dabei wird unwiderlegbar vermutet, dass auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlte Darlehensmittel zur Finanzierung solcher Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet wurden, die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto finanziert wurden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, muss der Steuerpflichtige den erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwischen Auszahlung der Darlehensmittel und Bezahlung der Wirtschaftsgüter nachweisen.

Die mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2008 erfolgte Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Steuergesetze und deren Rückwirkung. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung erfolgt in diesem Zusammenhang nicht.

Der BFH hält an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung fest, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss.

Für in der Türkei erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat gem. Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Türkei 1985 Deutschland kein Besteuerungsrecht. Für diese Einkünfte wird aber gem. § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 die Freistellung nach innerdeutschem Recht nicht gewährt, wenn
  • die Besteuerung im Staat der Arbeitsausübung nicht nachgewiesen werden kann oder
  •  nicht ausdrücklich nachgewiesen wird, dass der Staat der Arbeitsausübung auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat.

Wenn die eine oder andere Bedingung für die Freistellung vom unbeschränkt Steuerpflichtigen Arbeitnehmer nicht nachgewiesen wird, stellt Deutschland hiernach die Einkünfte nicht frei. Diese als Treaty override bezeichnete Besteuerung über den Abkommenstext hinaus nach nationalem Steuerrecht wird jetzt vom I. Senat als Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 GG angesehen.


Nach Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung ist die Reinvestition innerhalb von vier Wirtschaftsjahren nach der Bildung der Rücklage auszuführen. Bei der beabsichtigten Herstellung eines neuen funktionsgleichen Gebäudes beträgt die Frist sechs Wirtschaftsjahre (Abweichung von R 6.6 EStR).

Bei einem Windpark stellt einerseits jede einzelne Windkraftanlage einschließlich des dazugehörigen Transformators sowie der verbindenden Verkabelung, andererseits die externe Verkabelung sowie die Zuwegung im Regelfall ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Der Beginn der Abschreibung ist daher für jedes Wirtschaftsgut nach den Grundsätzen des wirtschaftlichen Eigentums eigenständig zu prüfen.

Bei der Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute trägt das FA die Feststellungslast für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung (Schenkung), also auch dafür, dass der Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Sind dagegen beide Ehegatten entsprechend der Auslegungsregel des § 430 BGB zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll.

Ein Fußballnationalspieler, der an Promotion-Maßnahmen des DFB teilnimmt, wird insoweit gewerblich tätig, wenn er mit Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative handelt.

Die Verpflichtung eines Unternehmers, seine USt-Voranmeldungen dem FA grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß. Beantragt der Unternehmer, zur Vermeidung von unbilligen Härten die USt-Voranmeldungen (weiterhin) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abgeben zu dürfen, muss das FA diesem Antrag entsprechen, wenn dem Unternehmer die elektronische Datenübermittlung der USt-Voranmeldungen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.