News Steuerliches Verfahrensrecht


FG Köln 6.3.2012, 13 K 3006/11
Das Finanzamt kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens frei entscheiden, ob es einem Steuerpflichtigen überhaupt eine verbindliche Auskunft zu einer bestimmten Rechtsfrage erteilt. Entscheidet es sich allerdings für eine inhaltliche Antwort, so kann diese vom FG in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

BFH 13.3.2012, I B 111/11
Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, soweit durch die Rückausnahme der sog. Zinsschranke nicht nur Umgehungsgestaltungen erfasst werden, bei denen die Gefahr einer Verlagerung von Steuersubstrat besteht, sondern auch Zinsaufwendungen für übliche, lediglich durch Bürgschaften gesicherte Bankdarlehen. Insoweit könnte es an der ausreichend zielgenauen Formulierung der Regelung als Missbrauchstypisierung fehlen.

Schleswig-Holsteinisches FG 8.11.2011, 5 K 113/11
Für die Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Akteneinsicht (hier: aus dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein - IFG-SH) ist der Finanzrechtsweg dann nicht eröffnet, wenn die Auskunft oder die Akteneinsicht in die Verwaltungsakten erst nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens aus außersteuerlichen Gründen begehrt wird.

BFH 14.3.2012, XI R 33/09
Die Verpflichtung der Unternehmer, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die elektronische Datenübermittlung den Unternehmern wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

BFH 1.2.2012, I R 18/11
Ist ein Antrag auf (befristetes) Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns, entfällt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 2. Alt. AO nur, wenn die Finanzbehörde nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Antrag auf Aufschub des Prüfungsbeginns keine zeitlichen Vorgaben enthält.

FG Düsseldorf 15.3.2012, 12 K 509/12 AO
Das sog. Kontingentierungsverfahren der Finanzverwaltung für die Abgabe von Steuererklärungen durch Steuerberater ist nicht zu beanstanden. Die für das Kontingentierungsverfahren aufgestellten Voraussetzungen lassen keinen Ermessensfehler erkennen, insbesondere droht kein Datenmissbrauch.

FG Hamburg 19.1.2012, 3 K 14/11
Ein Fehler in einem Steuerbescheid kann unbeachtlich sein, wenn der Inhalt des Bescheids durch Auslegung richtig zu ermitteln ist, auch wenn die Festsetzungsfrist für eine Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten bereits abgelaufen ist. Die Befristung der Berichtigungsmöglichkeit offenbarer Unrichtigkeiten hat Bedeutung für Fälle, in denen der Fehler nicht aus dem Bescheid erkennbar ist.

BFH 24.1.2012, IX R 51/10
Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs, erwirbt der Bedachte sie nicht i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 5 EStG, wenn sie weiterhin dem Nießbraucher nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen sind.  Der Nießbraucher bleibt wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.

Niedersächsisches FG 23.2.2011, 5 K 397/10
Auskunftsersuchen der Finanzbehörden unterliegen allgemeinen rechtsstaatlichen Grenzen; d.h. u.a. die Pflichterfüllung muss für den Betroffenen möglich sein. Eine Auskunft über den Inhalt elektronisch gespeicherter personenbezogener Daten ist möglich, wenn der um Auskunft Ersuchte tatsächlich über die Speichermedien, auf denen die Daten gespeichert sind, verfügen kann oder einen rechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Daten oder auf Auskunft hat.

BFH 9.3.2012, VII B 171/11
Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer der angefochtenen Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf es in diesen Fällen grundsätzlich nicht.

BFH 28.9.2011, VIII R 8/09
Eine Außenprüfung (hier bei einem selbständigen Rechtsanwalt) muss dem Zweck dienen, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Lässt sich das Finanzamt von anderen, sachfremden Erwägungen leiten, kann dies gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen mit der Folge, dass die Anordnung rechtswidrig ist.

FG Rheinland-Pfalz 8.2.2012, 2 K 1893/10
Ein die Steuer-Zahlungsverjährung unterbrechender Vollstreckungsaufschub (hier eine Vereinbarung über Ratenzahlungen) muss nicht schriftlich erteilt werden, sondern kann auch mündliche erfolgen. Zu beachten ist lediglich, dass eine Handlung oder Maßnahme, um die Unterbrechung der Zahlungsverjährung herbeiführen zu können, den inneren Dienstbereich überschreiten muss.