Otto Schmidt Verlag


Beiträge zu gegenseitigen Risikolebensversicherungen von GbR-Gesellschaftern keine Sonderbetriebsausgaben

Die Veranlassung von Versicherungsprämien richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Beiträge zu Risikolebensversicherungen sichern kein betriebliches Interesse ab, so dass Beiträge für gegenseitige Vertragsabschlüsse auf den Todesfall der Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät nicht als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig sind, selbst wenn dadurch die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abgesichert werden sollen.

BFH v. 23.4.2013 – VIII R 4/10

Die Klägerin (K), eine GbR, betrieb eine Rechtsanwaltskanzlei. Die beiden Gesellschafter der Sozietät verpflichteten sich im Gesellschaftsvertrag, für das Leben des jeweils anderen Gesellschafters eine Risikolebensversicherung abzuschließen. Durch die Versicherungsprämie sollte der durch den Tod eines Gesellschafters drohende Umsatzausfall abgedeckt und die Fortführung der Kanzlei gesichert werden. Das FA versagte den im Rahmen der Gewinnfeststellung beantragten Abzug der Versicherungsprämien als Sonderbetriebsausgaben. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das FG hatte zu Recht entschieden, dass die von den Gesellschaftern gezahlten Versicherungsprämien für die auf das Leben des jeweils anderen Gesellschafters abgeschlossene Risikolebensversicherung nicht als Sonderbetriebsausgaben abzuziehen sind.

Veranlassung von Versicherungsprämien: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH richtet sich die Veranlassung von Versicherungsprämien nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches und im Schadensfall verwirklichtes Risiko, sind die Prämien Betriebsausgaben und die Versicherungsleistungen Betriebseinnahmen.

Außerbetriebliches Risiko: Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Versicherungsleistungen nicht steuerbar sind.

Betriebliche Veranlassung erforderlich: Ausschlaggebend ist dabei, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird. Dies kann insbesondere bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall sein, weil die Risikoursache im betrieblichen Bereich liegt. Nur in diesem Fall sind Versicherungen, die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen.

Abgrenzung zu privaten Interessen: Dagegen stellen Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, grundsätzlich außerbetriebliche Risiken dar, da sie bei wertender Betrachtung der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.

Rückzahlung betrieblicher Darlehn unmaßgeblich: Auch wenn mit der Risikolebensversicherung die Rückzahlung eines betrieblichen Darlehens der Gesellschaft oder eines ihrer Gesellschafter hätte sichergestellt werden sollen, wäre eine betriebliche Veranlassung der Prämienzahlungen nicht gegeben. Zahlungen zur Tilgung einer Schuld sind keine als Betriebsausgaben abziehbaren Finanzierungsaufwendungen. Dies gilt auch für Prämienzahlungen auf eine Risikolebensversicherung, die die Tilgung einer Darlehensschuld absichert. Die Darlehenstilgung ist vielmehr nur eine erfolgsneutrale Vermögensumschichtung.

Beraterhinweis: Für die Einordnung des Risikos als betrieblich oder privat veranlasst kommt es nicht darauf an, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Versicherungssumme abgedeckt werden. Prämien bilden auch dann keine Betriebsausgaben, wenn die Versicherungssumme für betriebliche Zwecke verwendet werden soll. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst ist. Versicherte Gefahr ist bei einer Risikolebensversicherung der Todesfall. Mit dem Tod verwirklicht sich ein allgemeines Lebensrisiko, das der Privatsphäre zuzurechnen ist. Die Risikolebensversicherung gehört auch nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen, da eine private Versicherung nicht geeignet ist, den Betrieb zu fördern.

Sonderfall der GmbH: Prämienzahlungen einer GmbH für Risikolebensversicherungen auf das Leben ihrer Gesellschafter, für die sie selbst bezugsberechtigt ist, sind als Betriebsausgaben abziehbar. Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften folgt in diesem Punkt anderen Regeln, da bei diesen kein privater Bereich existiert.

Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen des Gesellschafters: Eine weitere Ausnahme von diesen Grundsätzen bildet der Fall des Abschlusses einer Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen des Gesellschafters. In diesem Fall wird konkret bezweckt, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen. Das für die Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos tritt in diesem Fall in den Hintergrund. Der BFH erkennt in diesem Fall den Anteil der Prämienzahlung als abziehbare Betriebsausgaben an, der den Anspruch der Gesellschaft auf das Deckungskapital der Lebensversicherung zum Bilanzstichtag übersteigt (BFH v. 3.3.2011 - IV R 45/08, StBW 2011, 481).

Dipl.-Finw., RD, Wilfried Apitz, Sundern

Service: BFH v. 23.4.2013 – VIII R 4/10

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.07.2013 13:28

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