Otto Schmidt Verlag


Heft 11 / 2011

Rechtsprechung

  • BFH v. 12.1.2011 - I R 35/10, Kein negativer Progressionsvorbehalt für Auslandsverluste, StBW 2011, 481
  • BFH v. 3.3.2011 - IV R 45/08, Lebensversicherungsansprüche eines Angehörigen eines Mitunternehmers, StBW 2011, 481-482
  • BFH v. 24.2.2011 - VI R 12/10, Werbungskostenabzug bei Sprachkurs im Ausland, StBW 2011, 482-484
  • FG Baden-Württemberg v. 16.12.2009 - 1 K 3933/09, Wohnungskosten am Studienort, StBW 2011, 484-485
  • FG Köln v. 1.3.2011 - 8 K 4450/08, Unschädlichkeitsgrenze bei der Abfärbetheorie, StBW 2011, 485
  • FG Münster v. 11.3.2011 - 14 K 991/05, Zählobjekte bei gewerblichem Grundstückshandel, StBW 2011, 485-487
  • FG Münster v. 25.2.2011 - 4 K 2894/10 F, Anschaffungskosten einer Beteiligung nach formwechselnder Umwandlung, StBW 2011, 487-488
  • BFH v. 3.3.2011 - III R 11/08, Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung, StBW 2011, 488-489
  • BFH v. 3.3.2011 - III R 58/09, Kindergeld für volljähriges Ausbildung suchendes Kind, StBW 2011, 489-490
  • BFH v. 30.3.2011 - XI R 30/09, Unverbindliche Auskunft bindet FA nicht bei Änderung der Rechtslage, StBW 2011, 490
  • BGH v. 7.10.2010 - V R 4/10, Beschränkte Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage, StBW 2011, 491
  • FG Schleswig-Holstein v. 3.3.2011 - 3 K 142/09, Bindungswirkung einer Feststellung als Betriebsgrundstück, StBW 2011, 491-492
  • BFH v. 12.1.2011 - XI R 11/08, Erwerberhaftung bei Kauf eines Unternehmens durch Bruchteilsgemeinschaft, StBW 2011, 492-493
  • FG Hessen v. 17.2.2011 - 12 K 1359/09, Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags, StBW 2011, 493-494
  • FG Münster v. 24.2.2011 - 11 K 4239/07, Übernahme fehlerhafter elektronischer Lohnsteuerdaten, StBW 2011, 494
  • BFH v. 30.3.2011 - X B 12/10, Zur Anscheinsvollmacht im Rahmen einer Prozessvollmacht, StBW 2011, 494-495


Verwaltung

  • BMF v. 21.4.2011 - IV C 3 - S 2342/07/0001: 126, Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege, StBW 2011, 495-497
  • BMF v. 16.5.2011 - IV C 3 - S 2300/08/10014, Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte bei Vermietung und Verpachtung, StBW 2011, 497-498
  • BMF v. 4.5.2011 - IV C 4 - S 2223/07/0018: 004, Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen, StBW 2011, 498-499
  • BMF v. 16.5.2011 - IV A 3 - S 0338/07/10010, Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren, StBW 2011, 499


Nachrichten


FA darf angekaufte Steuer-CD verwerten
, StBW 2011, 499

Mit Beschluss vom 15.12.2010 hat das FG Köln entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass die Finanzverwaltung angekaufte ausländische Bankdaten bei der Besteuerung verwenden darf (FG Köln v. 15.12.2010 – 14 V 2484/10).


BStBK: Reform des Internationalen Steuerrechts
, StBW 2011, 499

Die BStBK hat aktuelle Problemfelder des Internationalen Steuerrechts zusammengestellt und analysiert. Das Resultat sind die Empfehlungen zur Reform des Internationalen Steuerrechts, die beim Deutschen Steuerberaterkongress 2011 in München vorgestellt und veröffentlicht wurden.


Beiträge


Milatz, Jürgen E. / Rothemann, Leander
, Übergang eines Verlustvortrags nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG (1997) bei der Verschmelzung einer Holding, StBW 2011, 500-505

§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl. I 1997, 2590) gestattete den Übergang eines Verlustvortrags auf ein übernehmendes Unternehmen im Falle einer Verschmelzung. Dazu war es erforderlich, dass der “Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht hat, über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt wird”. Die Vorschrift ist zwar inzwischen aufgehoben; § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG (1997) ist nur noch auf Verschmelzungen anwendbar, die bis zum 12.12.2006 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurden. Die Frage hat aber in vielen Betriebsprüfungsfällen weiterhin Bedeutung und wird diese Bedeutung auch noch für einen längeren Zeitraum behalten. Es drohen Betriebsprüfungen über Auseinandersetzungen in Verschmelzungsfällen, in denen bereits zurückliegende Vorgänge erneut aufgerollt werden. Die ungebrochene Aktualität des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG (1997) zeigen auch zahlreiche Gerichtsentscheidungen, welche diverse Fragen im Zusammenhang mit der Norm beleuchten.


Podewils, Felix
, Internationale Steuergestaltung im Lichte der europäischen Niederlassungsfreiheit, StBW 2011, 506-510

Im Rahmen der internationalen Steuergestaltung hat namentlich die Zwischen- bzw. Einschaltung von im Ausland ansässigen Gesellschaften – sog. Basisgesellschaften – eine enorme Bedeutung. Zum einen kann es durchaus sinnvoll sein, Gewinne in einem Land mit einem günstigeren Steuerregime als Deutschland anfallen zu lassen. Zum anderen können sich steuerliche Vorteile aus den Regelungen des jeweils einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens ergeben. Bei entsprechenden Gestaltungen sind zunächst die Bestimmungen des AStG, namentlich die Berichtigung von Einkünften nach § 1 AStG sowie die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG, zu beachten. Ggf. greifen ferner spezielle Missbrauchsverhinderungsnormen ein, etwa die “treaty override”-Bestimmungen in § 50d Abs. 3 und 9 EStG. Schwerpunkt dieses Beitrags bildet die Frage, ob und inwieweit die Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 42 AO sein kann – dies insbesondere in den Konstellationen, in denen die europäische Niederlassungsfreiheit einschlägig ist.


Münzner, Matthias
, Nachträglich erklärte Verluste aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften, StBW 2011, 510-515

* Der Verfasser ist in der hessischen Finanzverwaltung tätig. Der nachfolgende Beitrag wurde nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst und stellt nur seine private Auffassung dar.Infolge des Ankaufs von Daten-CDs mit Informationen zu Kapitalanlegern aus der Schweiz sind im ersten Halbjahr des Jahres 2010 bei den FÄ verstärkt Selbstanzeigen eingegangen. In diesem Zusammenhang werden oftmals nicht nur Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG nacherklärt, sondern auch solche aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Selbstanzeigen betreffen dabei zumeist einen Zeitraum von 10 Jahren entsprechend der verlängerten Festsetzungsfrist i.S.d. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO (z.B. die VZ 1999–2008). Sofern Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in diesem Zusammenhang nacherklärt werden, kann es vorkommen, dass aus derselben – bislang unbekannten – Einkunftsquelle (z.B. einem Depot) in einem Jahr Veräußerungsgewinne und in einem anderen Jahr Veräußerungsverluste entstehen. Fraglich ist, wie mit einem möglichen Veräußerungsverlust umzugehen ist. Dabei ist zum einen problematisch, ob die Verluste noch festgestellt werden können und zum anderen, wie sie zu verrechnen sind. Der nachfolgende Beitrag stellt die angesprochene Problematik zunächst anhand der ab dem VZ 1999 gültigen Rechtslage dar; es wird zunächst davon ausgegangen, dass die Selbstanzeige bis zum 13.12.2010 eingegangen ist. Auf die Rechtslage betreffend die VZ 1997 und 1998 wird kurz eingegangen. Anschließend erfolgt ein Ausblick unter Berücksichtigung des JStG 2010.


Gesetzgebung


Entwurf zum Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
, StBW 2011, 516

Das Bundeskabinett hat am 11.5.2011 den Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention beschlossen.


Rechtsprechung

  • BGH v. 1.3.2011 - II ZB 6/10, Umnummerierung von Geschäftsanteilen bei Anteilsveräußerungen, StBW 2011, 516-517
  • KG Berlin v. 20.1.2011 - 19 U 70/10, Informationsansprüche gegen Mittelverwendungskontrolleur, StBW 2011, 517-518
  • BGH v. 22.3.2011 - II ZR 224/08, Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft, StBW 2011, 518-519


Nachrichten


Zusatzversorgungsbezüge für Verheiratete auch für “verpartnerte” Arbeitnehmer
, StBW 2011, 519-520

Nach einem Urteil des EuGH v. 10.5.2011 – Rs. C-147/08 stehen zusätzliche Versorgungsbezüge für verheiratete Arbeitnehmer auch Arbeitnehmern zu, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Ein Ausschluss “verpartnerter” Arbeitnehmer von diesen Leistungen verstößt angesichts der weitreichenden Annäherung der für diese beiden Personenstände geltenden Regelungen in der deutsche Rechtsordnung gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung. Betroffene können für die Zeit ab dem 3.12.2003 Nachzahlungen verlangen.


Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei betrieblicher Zusatzversorgung
, StBW 2011, 520-521

Gewährt der Arbeitgeber eine betriebliche Zusatzversorgung erst nach einer bestimmten Wartezeit, dürfen Mutterschutzzeiten insoweit nicht unberücksichtigt bleiben. Das gilt jedenfalls für öffentliche Arbeitgeber, die unmittelbar an die Beachtung des Gleichheitsgrundrechts gebunden sind. Eine solche Satzungsregelung (hier: der VBL) soll zwar Arbeitgeber ermuntern, Frauen im gebärfähigen Alter einzustellen. Dies rechtfertigt aber keine Diskriminierung von Müttern durch die Hintertür (BVerfG v. 28.4.2011 – 1 BvR 1409/10).


Urlaub und Elternzeit
, StBW 2011, 521

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsteht nach erfüllter Wartezeit jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres, § 4 BUrlG. Der Arbeitgeber ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen (BAG v. 17.5.2011 – 9 AZR 197/10).


Urlaub in der Kündigungsfrist
, StBW 2011, 521

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG legt der Arbeitgeber den Urlaub zeitlich fest. Die Erklärung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nach der Kündigung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist nach den §§ 133, 157 BGB aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen (BAG v. 17.5.2011 – 9 AZR 189/10).


Beiträge


Werner, Rüdiger
, Der Gegenstand des Unternehmens und seine Festlegung im Gesellschaftsvertrag der GmbH, StBW 2011, 522-528

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag den Gegenstand des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens benennen. Damit soll der Verkehr in groben Zügen über den Tätigkeitsbereich des Unternehmens unterrichtet werden. Der Detailgrad der insoweit im Gesellschaftsvertrag zu machenden Angaben ist Gegenstand einer unübersichtlichen und widersprüchlichen Kasuistik. Darüber hinaus haben die insoweit im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen auch für die Binnenverfassung der Gesellschaft Bedeutung, was häufig übersehen wird. Sie beeinflussen die Kompetenzverteilung zwischen Geschäftsführung und Gesellschaftern und darüber hinaus auch das Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Unabhängig von der Frage, welche Angaben hier zu machen sind, stellt sich daher auch die Frage, welche Angaben sinnvollerweise gemacht werden sollten. Anlässlich einer jüngeren einschlägigen Entscheidung (OLG Düsseldorf v. 6.10.2010 – I-3 Wx 231/10, StBW 2011, 91) soll die Frage nachfolgend thematisiert werden.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.12.2011 14:13

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